Die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sollen künftig bei der direkten Bundessteuer bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 CHF abgezogen werden können. Der Bundesrat am 4. März 2011 die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet.
Die Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) erläuternd dazu:
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gelten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II als Erstausbildung und sind damit nicht abziehbar. Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, die nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden, sind dahingegen steuerlich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekundarstufe II hat, kann ab dem 20. Lebensjahr berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Ausbildungskosten im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II handelt. Es spielt für die Abzugsfähigkeit der Kosten keine Rolle, ob die Aus- und Weiterbildung zu einer neuen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt, und ob die Aus- und Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen.
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen sollen die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe beseitigt und somit das Steuerrecht vereinfacht werden. Der Gesetzesentwurf geht nun ans Parlament.