Botschaft über neuen Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten

Die Kosten für die beruf­sori­en­tierte Aus- und Weit­er­bil­dung sollen kün­ftig bei der direk­ten Bun­dess­teuer bis zu einem Max­i­mal­be­trag von 6.000 CHF abge­zo­gen wer­den kön­nen. Der Bun­desrat am 4. März 2011 die Botschaft zum Bun­des­ge­setz über die steuer­liche Behand­lung der beruf­sori­en­tierten Aus- und Weit­er­bil­dungskosten verabschiedet.

Die Medi­en­mit­teilung des Eid­genös­sis­chen Finanzde­parte­ments (EFD) erläuternd dazu:

Beruf­sori­en­tierte Aus- und Weit­er­bil­dungskosten gel­ten bis zum ersten Abschluss der Sekun­darstufe II als Erstaus­bil­dung und sind damit nicht abziehbar. Kosten für beruf­sori­en­tierte Aus- und Weit­er­bil­dun­gen, die nach dem ersten Abschluss der Sekun­darstufe II absolviert wer­den, sind dahinge­gen steuer­lich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekun­darstufe II hat, kann ab dem 20. Leben­s­jahr beruf­sori­en­tierte Aus- und Weit­er­bil­dungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Aus­bil­dungskosten im Hin­blick auf den ersten Abschluss der Sekun­darstufe II han­delt. Es spielt für die Abzugs­fähigkeit der Kosten keine Rolle, ob die Aus- und Weit­er­bil­dung zu ein­er neuen selb­ständi­gen oder unselb­ständi­gen Erwerb­stätigkeit führt, und ob die Aus- und Weit­er­bil­dungskosten im direk­ten Zusam­men­hang mit der Erzielung des gegen­wär­ti­gen Erwerb­seinkom­mens stehen.

Mit den vorgeschla­ge­nen Mass­nah­men sollen die kan­tonalen Unter­schiede in der Ausle­gung der ver­schiede­nen Bil­dungskosten­be­griffe beseit­igt und somit das Steuer­recht vere­in­facht wer­den. Der Geset­ze­sen­twurf geht nun ans Parlament.