Gemäss Entscheid ist es nicht willkürlich, selbst bei Vorliegen eines Härtefalls vom Steuererlass abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person sich absichtlich oder grobfahrlässig ausser Stand setzt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kanton und Gemeinde nachzukommen.
Die Vorinstanz hat die Einkünfte und die zwingenden Lebenshaltungskosten einander gegenübergestellt und damit die in der fraglichen Steuerperiode verfügbare freie Quote bestimmt, um diese alsdann zur gesamten Steuerforderung in Beziehung zu setzen. Dabei ist für den Zwangsbedarf das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend (vgl. aArt. 36 Abs. 2 und 3 BEZV). Für das Steuerjahr 2005 standen dem Einkommen von CHF 126’711 (= CHF 10’559.25/Monat) CHF 65’000.– (ohne Ausbildungskosten) bzw. CHF 78’000.– (mit den Ausbildungskosten) gegenüber. Die verfügbare Einkommensquote ist um einiges höher als die Steuerforderung.