BGer: Absehen von Steuererlass ist nicht willkürlich, wenn Steuerpflichtiger sich absichtlich ausser Stand setzt, die Steuer zu zahlen

Gemäss Entscheid ist es nicht willkür­lich, selb­st bei Vor­liegen eines Härte­falls vom Steuer­erlass abzuse­hen, wenn die steuerpflichtige Per­son sich absichtlich oder grob­fahrläs­sig auss­er Stand set­zt, ihren Zahlungsverpflich­tun­gen gegenüber Kan­ton und Gemeinde nachzukommen.

Zum Vorge­hen bei der Prü­fung des Härte­falls (E. 3.4):

Die Vorin­stanz hat die Einkün­fte und die zwin­gen­den Leben­shal­tungskosten einan­der gegenübergestellt und damit die in der fraglichen Steuer­pe­ri­ode ver­füg­bare freie Quote bes­timmt, um diese als­dann zur gesamten Steuer­forderung in Beziehung zu set­zen. Dabei ist für den Zwangs­be­darf das betrei­bungsrechtliche Exis­tenzmin­i­mum mass­gebend (vgl. aArt. 36 Abs. 2 und 3 BEZV). Für das Steuer­jahr 2005 standen dem Einkom­men von CHF 126’711 (= CHF 10’559.25/Monat) CHF 65’000.– (ohne Aus­bil­dungskosten) bzw. CHF 78’000.– (mit den Aus­bil­dungskosten) gegenüber. Die ver­füg­bare Einkom­men­squote ist um einiges höher als die Steuerforderung.