4A_297/2012: Einmonatsfrist von ZPO 63 I: Beginn mit Zustellung (nicht Rechtskraft) (amtl. Publ.)

Nach ZPO 63  bleibt bei ein­er Eingabe, auf die nicht einge­treten wurde, die Recht­shängigkeit bei erneuter Ein­re­ichung inner­halb von einem Monat seit “dem Nichtein­tretensentscheid” erhal­ten. Das BGer hat­te im vor­liegen­den Urteil zu entschei­den, ob der Zeit­punkt der Zustel­lung des Nichtein­tretensentschei­ds oder jen­er von dessen Recht­skraft mass­gebend ist.

Die Vorin­stanz, das HGer ZH, hat­te entsch­ieden, dass die Monats­frist mit Zustel­lung beginne, wenn gegen den Nichtein­tretensentscheid kein Rechtsmit­tel ergrif­f­en werde. Das BGer bestätigt diesen Entscheid in Fort­führung der altrechtlichen Recht­sprechung zu aOR 139 (BGE 109 III 49): 

[…] erkan­nte das Bun­des­gericht in einem Fall, der die analoge Anwen­dung von aArt. 139 OR auf die Aberken­nungsklage mit entsprechend verkürzter Frist […] betraf, aus Grün­den der Rechtssicher­heit und der Klarheit der Ver­hält­nisse beginne die Nach­frist erst mit der Zustel­lung des formellen Nichtein­tretensentschei­des zu laufen (und nicht schon mit der mündlichen Mit­teilung). Das Bun­des­gericht stellte mithin nicht auf die Recht­skraft des Nichtein­tretensentschei­des ab, son­dern auf dessen Zustel­lung (BGE 109 III 49 E. 4d S. 52) beziehungsweise Eröff­nung (BGE 101 II 77 E. 3 S. 82). Diese Auf­fas­sung stiess in der Lehre nicht auf Kri­tik, son­dern wurde über­nom­men […]. Hätte der Geset­zge­ber mit der ZPO eine Abkehr von der zu aArt. 139 OR ergan­genen Recht­sprechung bewirken wollen, hätte er dies im Geset­zes­text und den Mate­ri­alien zum Aus­druck gebracht.