Nach ZPO 63 bleibt bei einer Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, die Rechtshängigkeit bei erneuter Einreichung innerhalb von einem Monat seit “dem Nichteintretensentscheid” erhalten. Das BGer hatte im vorliegenden Urteil zu entscheiden, ob der Zeitpunkt der Zustellung des Nichteintretensentscheids oder jener von dessen Rechtskraft massgebend ist.
Die Vorinstanz, das HGer ZH, hatte entschieden, dass die Monatsfrist mit Zustellung beginne, wenn gegen den Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel ergriffen werde. Das BGer bestätigt diesen Entscheid in Fortführung der altrechtlichen Rechtsprechung zu aOR 139 (BGE 109 III 49):
[…] erkannte das Bundesgericht in einem Fall, der die analoge Anwendung von aArt. 139 OR auf die Aberkennungsklage mit entsprechend verkürzter Frist […] betraf, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit der Verhältnisse beginne die Nachfrist erst mit der Zustellung des formellen Nichteintretensentscheides zu laufen (und nicht schon mit der mündlichen Mitteilung). Das Bundesgericht stellte mithin nicht auf die Rechtskraft des Nichteintretensentscheides ab, sondern auf dessen Zustellung (BGE 109 III 49 E. 4d S. 52) beziehungsweise Eröffnung (BGE 101 II 77 E. 3 S. 82). Diese Auffassung stiess in der Lehre nicht auf Kritik, sondern wurde übernommen […]. Hätte der Gesetzgeber mit der ZPO eine Abkehr von der zu aArt. 139 OR ergangenen Rechtsprechung bewirken wollen, hätte er dies im Gesetzestext und den Materialien zum Ausdruck gebracht.