Die Beschwerdeführerin, Ärztin mit eigener Praxis und Miteigentümerin einer vermieteten Liegenschaft, reichte für die Jahre 2004 bis 2006 Steuererklärungen ein, in denen einerseits im Rahmen der Arzttätigkeit erzielte Einkünfte nicht erfasst und anderseits sowohl Sozialabgaben wie auch Schuldzinsen doppelt abgezogen waren.
Die kantonalen Steuerbehörden büssten die Beschwerdeführerin wegen versuchter Steuerhinterziehung. In seinem Entscheid weist das BGer die dagegen erhobene Willkürbeschwerde ab.
Gemäss DBG 176 I liegt die versuchte Steuerhinterziehung zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und der vollendeten Steuerhinterziehung (DBG 175). Für eine versuchte Steuerhinterziehung reicht es, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Behörden falsche Angaben macht, namentlich indem er eine unvollständige Steuererklärung einreicht, die nicht “wahrheitsgemäss” (DBG 124 II) ausgefüllt ist. Ein Versuch ist gegeben, wenn die Behörden die Unkorrektheit der Angaben vor Rechtskraft der Veranlagung feststellen. Danach ist die Hinterziehung vollendet. Subjektiv muss (Eventual-)Vorsatz vorliegen (E. 2).
Selon la jurisprudence, la preuve d’un comportement intentionnel doit être considérée comme apportée, lorsqu’il est établi de façon suffisamment sûre que le contribuable était conscient que les informations données étaient incorrectes ou incomplètes. Si tel est le cas, il faut présumer qu’il a volontairement voulu tromper les autorités fiscales, ou du moins qu’il a agi par dol éventuel afin d’obtenir une taxation moins élevée; cette présomption ne se laisse pas facilement renverser, car l’on peine à imaginer quel autre motif pourrait conduire un contribuable à fournir au fisc des informations qu’il sait incorrectes ou incomplètes (BGE 114 Ib 27).
Vorliegend war es nicht willkürlich, Vorsatz zu bejahen. So hat die Steuerpflichtige insbesondere die Schuldzinsen einerseits im Praxisabschluss abgezogen und anderseits in der Steuererklärung noch einmal unter dem Titel “Intérêts passif privés”. Die Sozialabgaben wurden ebenfalls zuerst im Praxisabschluss sowie ein zweites Mal in der Steuererklärung als “Cotisations AVS, personelles non comptabilisées” abgezogen.
Dass die Steuerpflichtige an anderer Stelle zum eigenen Nachteil Abzüge unterlassen hat, änderte daran nichts.