Kt. Steueramt ZH: Praxishinweis — Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum

Gemäss StG ZH 31 I lit. a kön­nen die pri­vat­en Schuldzin­sen im Umfang der nach den StG ZH 20 und 21 steuer­baren Ver­mö­genserträge und weit­er­er CHF 50‘000 von den Einkün­ften abge­zo­gen wer­den. Nach StG ZH 46 kön­nen Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abge­zo­gen wer­den; andere Schulden, wie Sol­i­dar- und Bürgschaftss­chulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichti­gen getra­gen wer­den müssen. Auf­grund von StG 30 II kön­nen bei Liegen­schaften im Pri­vatver­mö­gen die Unter­halt­skosten abge­zo­gen werden.

Beste­ht für eine Schuld Sol­i­darschuld­ner­schaft bzw. beste­ht gemäss Prax­ish­in­weis des kan­tonalen Steuer­amtes an einem Grund­stück Miteigen­tum (namentlich in Konku­bi­natsver­hält­nis­sen), sind Schuldzin­sen­abzug, Schulden­abzug und Unter­halt­skosten­abzug wie fol­gt zu gewähren (vgl. VGr, 28.3.2012, SB.2.11.00094):

  •  Schuldzinsenabzug
    • Bei Sol­i­darschuld­ner­schaft: Jed­er Konku­bi­natspart­ner (bzw. Sol­i­darschuld­ner) kann von den ins­ge­samt geleis­teten, sol­i­darisch geschulde­ten Schuldzin­sen den­jeni­gen Anteil zum Abzug brin­gen, der der Quote seines im inter­nen Ver­hält­nis der Sol­i­darschuld­ner zu tra­gen­den Teils der Dar­lehenss­chuld entspricht (vgl. BGr, 26. Juni 2002, 2A.508/2001, E. 2.1). Sofern keine andere ver­tragliche Vere­in­barung unter den Sol­i­darschuld­nern beste­ht, hat im inter­nen Ver­hält­nis jed­er einen gle­ichen Anteil an der Schuld zu tra­gen (vgl. OR 148 I). An der Schuld­ner­stel­lung ändert der Umstand, dass die Dar­lehenss­chuld durch ein im Eigen­tum ein­er anderen Per­son ste­hen­des Grund­stück pfand­gesichert ist, nichts.
    • Bei Allein­schuld­ner­schaft: Der Allein­schuld­ner kann sämtliche in Bezug auf das Schuld­ver­hält­nis geleis­teten Schuldzin­sen (d.h. auch die vom Konku­bi­natspart­ner oder von nah­este­hen­den Drit­ten für ihn geleis­teten Schuldzin­sen) zum Abzug brin­gen (im Rah­men von § 31 Abs. 1 lit. a StG). Nur für ihn weisen die Aufwen­dun­gen den geset­zlich geforderten Charak­ter von Schuldzin­sen auf. Im Konku­bi­natsver­hält­nis wird somit auf eine Aufrech­nung der vom anderen Konku­bi­natspart­ner (Nichtschuld­ner) geleis­teten Schuldzin­sen als „Miet­zin­sen“ und eine Anpas­sung des Eigen­mi­etwerts verzichtet
  • Schulden­abzug
    Für den Schulden­abzug ist ana­log zu ver­fahren: Bei Sol­i­darschuld­ner­schaft ist der Schulden­abzug jew­eils nach der Quote des im inter­nen Ver­hält­nis der Sol­i­darschuld­ner zu tra­gen­den Anteils an der Schuld zu gewähren. Bei Allein­schuld­ner­schaft ist die Schuld beim Allein­schuld­ner im vollen Umfang abzugs­fähig
    Für die Aufteilung der Unter­halt­skosten ist auf die Eigen­tümer­stel­lung an der Liegen­schaft abzustellen. Bei Miteigen­tum erfol­gt der Abzug somit nach Miteigentumsquoten.