A. musste sich während eines Aufenthalts in Frankreich notfallmässig in stationäre Behandlung in ein Spital begeben. Das Spital forderte von A. eine Kostenübernahme von 20 %. Nach französischem Recht müssen 20 % der Behandlungskosten von den Betroffenen selber getragen werden. Die schweizerische Krankenkasse weigerte sich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, den von A. in Frankreich geleisteten Selbstbehalt zu übernehmen.
Das Bundesgericht schützte die Rechtsposition der Krankenkasse (Urteil 9C_209/2015 vom 14. Oktober 2015). Das Bundesgericht erkannte, dass sich die Kostenbeteiligung für Behandlungen im europäischen Ausland nach dem Recht der sozialen Sicherheit des betreffenden Staates richtet (E. 6.2).
Weder im schweizerischen KVG noch in den Koordinierungsverordnungen finden sich Bestimmungen, wonach ein ausländischer Selbstbehalt an den schweizerischen anzurechnen wäre (E. 7.3.1 i.f.). Für die schweizerischen Krankenkassen besteht überdies keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme der im Ausland geleisteten Kostenbeteiligung (E. 7.3.2).