9C_209/2015: Krankenkassen müssen in Europa geleistete Selbstbehalte nicht übernehmen (amtl. Publ.)

A. musste sich während eines Aufen­thalts in Frankre­ich not­fallmäs­sig in sta­tionäre Behand­lung in ein Spi­tal begeben. Das Spi­tal forderte von A. eine Kostenüber­nahme von 20 %. Nach franzö­sis­chem Recht müssen 20 % der Behand­lungskosten von den Betrof­fe­nen sel­ber getra­gen wer­den. Die schweiz­erische Krankenkasse weigerte sich im Rah­men der oblig­a­torischen Krankenpflegev­er­sicherung, den von A. in Frankre­ich geleis­teten Selb­st­be­halt zu übernehmen.

Das Bun­des­gericht schützte die Recht­spo­si­tion der Krankenkasse (Urteil 9C_209/2015 vom 14. Okto­ber 2015). Das Bun­des­gericht erkan­nte, dass sich die Kosten­beteili­gung für Behand­lun­gen im europäis­chen Aus­land nach dem Recht der sozialen Sicher­heit des betr­e­f­fend­en Staates richtet (E. 6.2).

Wed­er im schweiz­erischen KVG noch in den Koor­dinierungsverord­nun­gen find­en sich Bes­tim­mungen, wonach ein aus­ländis­ch­er Selb­st­be­halt an den schweiz­erischen anzurech­nen wäre (E. 7.3.1 i.f.). Für die schweiz­erischen Krankenkassen beste­ht überdies keine geset­zliche Pflicht zur Über­nahme der im Aus­land geleis­teten Kosten­beteili­gung (E. 7.3.2).