In Anlehnung an seinen Grundsatzentscheid vom 16. Februar 2017 (2C_893/2015; s. swissblawg) untersagt das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 17. März 2017 die Amtshilfe an Frankreich weil der Datendiebstahl in diesem Fall in der Schweiz geschehen war und hier strafrechtlich verfolgt werden konnte:
Im Gegensatz zum kürzlich gefällten Bundesgerichtsentscheid 2C_893/2015 liegt hier ein Anwendungsfall von Artikel 7 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) vor. Gemäss dieser Norm wird auf ein Amtshilfeersuchen nicht eingetreten, wenn sich dieses auf Informationen stützt, die durch Handlungen erlangt wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind. Die [in der Schweiz] strafbare Herkunft der Falciani-Daten ist unbestritten, zumal Hervé Falciani vom Bundesstrafgericht 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. (aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5.4.2017)