2C_1000/2015: Amtshilfe an Frankreich wegen Datendiebstahl im Inland untersagt (amtl. publ.; frz.)

In Anlehnung an seinen Grund­satzentscheid vom 16. Feb­ru­ar 2017 (2C_893/2015; s. swiss­blawg) unter­sagt das Bun­des­gericht mit seinem Entscheid vom 17. März 2017 die Amt­shil­fe an Frankre­ich weil der Datendieb­stahl in diesem Fall in der Schweiz geschehen war und hier strafrechtlich ver­fol­gt wer­den konnte:

Im Gegen­satz zum kür­zlich gefäll­ten Bun­des­gericht­sentscheid 2C_893/2015 liegt hier ein Anwen­dungs­fall von Artikel 7 Buch­stabe c des Bun­des­ge­set­zes über die inter­na­tionale Amt­shil­fe in Steuer­sachen (StAhiG) vor. Gemäss dieser Norm wird auf ein Amt­shil­feer­suchen nicht einge­treten, wenn sich dieses auf Infor­ma­tio­nen stützt, die durch Hand­lun­gen erlangt wur­den, die nach schweiz­erischem Recht straf­bar sind. Die [in der Schweiz] straf­bare Herkun­ft der Fal­ciani-Dat­en ist unbe­strit­ten, zumal Hervé Fal­ciani vom Bun­desstrafgericht 2015 recht­skräftig verurteilt wurde.  (aus der Medi­en­mit­teilung des Bun­des­gerichts vom 5.4.2017)