Steueramtshilfegesetz: Botschaft verabschiedet

Der Bun­desrat hat heute die Botschaft zum neuen Steuer­amt­shil­fege­setz (StAG) ver­ab­schiedet. Dieses Gesetz regelt den Vol­lzug der Amt­shil­fe in Dop­pelbesteuerungsabkom­men und anderen Abkom­men zum Infor­ma­tion­saus­tausch, ins­beson­dere den darin vere­in­barten Infor­ma­tion­saus­tausch gemäss OECD-Standard.

Kün­ftig soll Amt­shil­fe soll nicht nur bei Steuer­be­trug, son­dern auch bei Steuer­hin­terziehung und zur Steuerver­an­la­gung möglich sein. Die Umset­zung dieses Beschlusses erfordert eine entsprechende For­mulierung in Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) mit anderen Län­dern. Bish­er wur­den über 30 DBA angepasst oder neu aus­ge­han­delt. Der Vol­lzug der Amt­shil­fe muss im Lan­desrecht erfol­gen. Zu diesem Zweck soll das Steuer­amt­shil­fege­setz erlassen werden.

Aus der Medi­en­mit­teilung des Bun­desrates:

Das Gesetz enthält den Grund­satz, dass die Amt­shil­fe nur auf Ersuchen im Einzelfall geleis­tet wird. Keine Amt­shil­fe leis­tet die Schweiz, wenn ein Gesuch auf Infor­ma­tio­nen beruht, die durch nach schweiz­erischem Recht straf­bare Hand­lun­gen erlangt wur­den. Ins Aus­land über­mit­telte Infor­ma­tio­nen dür­fen zur Durch­set­zung des schweiz­erischen Steuer­rechts nur ver­wen­det wer­den, soweit sie nach schweiz­erischem Recht hät­ten beschafft wer­den können.

Siehe auch die Berichter­stat­tung der NZZ, ins­beson­dere zur eingeschränk­ten Ver­wen­dung der im Wege der Amt­shil­fe erhobe­nen Dat­en durch die Kan­tone sowie zu den Voraus­set­zun­gen und dem Rechtsweg.