Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum neuen Steueramtshilfegesetz (StAG) verabschiedet. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen und anderen Abkommen zum Informationsaustausch, insbesondere den darin vereinbarten Informationsaustausch gemäss OECD-Standard.
Künftig soll Amtshilfe soll nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung und zur Steuerveranlagung möglich sein. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfordert eine entsprechende Formulierung in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Ländern. Bisher wurden über 30 DBA angepasst oder neu ausgehandelt. Der Vollzug der Amtshilfe muss im Landesrecht erfolgen. Zu diesem Zweck soll das Steueramtshilfegesetz erlassen werden.
Aus der Medienmitteilung des Bundesrates:
Das Gesetz enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe nur auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird. Keine Amtshilfe leistet die Schweiz, wenn ein Gesuch auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt wurden. Ins Ausland übermittelte Informationen dürfen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur verwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.
Siehe auch die Berichterstattung der NZZ, insbesondere zur eingeschränkten Verwendung der im Wege der Amtshilfe erhobenen Daten durch die Kantone sowie zu den Voraussetzungen und dem Rechtsweg.