BR: Botschaft betr. Anpassung des DBA Italien von 1976 | neu: Amtshilfe auf Anfrage (gem. OECD Standard)

Am 12. August hat der Bun­desrat die Botschaft zum Pro­tokoll betr­e­f­fend Abän­derung des gel­tenden Dop­pelbesteuerungsabkom­mens mit Ital­ien aus dem Jahre 1976 (DBA‑I) an das Par­la­ment über­wiesen. Damit soll der aktuelle inter­na­tionale Stan­dard für die steuer­liche Amt­shil­fe auf Anfrage neu auch zwis­chen Ital­ien und der Schweiz gelten.

Gegen­stand des Pro­tokolls ist eine Bes­tim­mung, welche den hier mass­geben­den Artikel 26 des OECD Muster­abkom­mens voll­ständig wider­spiegelt. Amt­shil­fege­suche kön­nen somit bere­its für blosse Ver­an­la­gungszwecke gestellt wer­den, also ohne Nach­weis eines Ver­dachts auf Steuer­hin­terziehung oder Steuer­be­trug. Sämtliche direk­ten Steuer­arten sind erfasst. Auch Grup­penan­fra­gen sollen möglich wer­den, sofern die betrof­fe­nen Per­so­n­en auf irgen­deine Weise iden­ti­fizier­bar sind, z.B. auch durch die Beschrei­bung von Verhaltensmustern.

Die proze­du­ralen Voraus­set­zun­gen für die Amt­shil­fe, ins­beson­dere für die Erfül­lung von Grup­pen­er­suchen sind im Steuer­amt­shil­fege­setz (SR 672.5) und in der Steuer­amt­shil­feverord­nung (SR 672.51) geregelt. Der automa­tis­che Infor­ma­tion­saus­tausch (AIA) ist nicht Gegen­stand dieses Protokolls.

Voraus­set­zung für das Inkraft­treten der neuen Bes­tim­mung ist der Aus­tausch gegen­seit­iger Noti­fika­tio­nen, wonach die inner­staatlichen geset­zlichen Erfordernisse für die Umset­zung des Pro­tokolls im jew­eils eige­nen Staat erfüllt sind. (Die Genehmi­gung des Pro­tokolls durch das Par­la­ment erfol­gt mittels
Bun­des­beschluss, welch­es dem fakul­ta­tiv­en Ref­er­en­dum unter­liegt.) Ab Aus­tausch bei­der Noti­fika­tio­nen sind Amt­shil­fege­suche nach OECD-Stan­dard zuläs­sig und dür­fen sich auf Tat­sachen beziehen, welche ab dem 23. Feb­ru­ar 2015 geschaf­fen wurden.

Das Pro­tokoll ist Teil der poli­tis­chen Roadmap vom Feb­ru­ar 2015 zwis­chen Ital­ien und der Schweiz, welche auch Fra­gen der Gren­zgängerbesteuerung und des Mark­tzutritts schweiz­erisch­er Banken in Ital­ien behan­delt. Seit Unterze­ich­nung des Pro­tokolls am 23. Feb­ru­ar 2015 dür­fen in Ital­ien Steuerpflichtige am ital­ienis­chen Selb­stanzeige­pro­gramm teil­nehmen (welch­es bere­its am 30. Sep­tem­ber 2015 endet, sofern es nicht ver­längert wird).