A. ist polnischer Staatsangehöriger und war im Jahr 2015 einige Monate als landwirtschaftlicher Mitarbeiter in der Schweiz angestellt. Er verfügte für diesen Zeitraum über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L). Seine Familie wohnte in Polen.
Nachdem die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie vom Lohn abgezogen worden war, kündigte A. den Krankenversicherungsvertrag für seine Frau und seine Kinder. Die Agrisano Krankenkasse AG stellte sich jedoch auf den Standpunkt, auch die Familienangehörigen von A. seien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz zu unterstellen.
Die von A. erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts und den Einspracheentscheid der Agrisano Krankenkasse AG auf (Urteil 9C_224/2016 vom 25. November 2016).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die obligatorische Krankenpflegeversicherung sei in der Schweiz nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet, weshalb das Versicherungsverhältnis jeweils nur für die angeschlossene Person gelte (E. 5.1). Neben den in der Schweiz wohnhaften Personen sind in der Schweiz jedoch auch Personen versicherungspflichtig, welche in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (E. 5.2). Die Familienangehörigen betroffener Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbender sind nach dem Prinzip der Familienversicherung grundsätzlich ebenfalls in der Schweiz zu versichern (E. 6.2.2.2).
Von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sind wiederum Personen,
auch Familienangehörige, die nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU
wegen (i) ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, (ii) des
Leistungsbezugs von einer ausländischen Arbeitslosenversicherung oder
(iii) des Rentenanspruchs eines anderen Mitgliedstaates den Rechtsvorschriften
des betreffenden Staats unterstellt sind (zum Ganzen E. 5.2 und
6.2.2.2). Dem Grundsatz nach gilt also, dass ein eigenständiger Anspruch Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch hat (E. 6.3.2).
Im vorliegenden Fall war die mit den beiden Kindern in Polen wohnhafte Ehefrau als Arbeitslose registriert und unterlag der polnischen Gesundheitsversicherung (E. 7.1). Zu prüfen war deshalb, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers einen eigenständigen Anspruch gegenüber der polnischen Gesundheitsversicherung begründet hatte (Pflichtversicherung bei Arbeitslosigkeit), welcher dem abgeleiteten Anspruch aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz vorging (E. 8.1 und 8.2). Da sich diese Frage nicht beantworten liess, wies das Bundesgericht die Angelegenheit zu neuer Verfügung zurück (E. 8.2).