Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis (Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton du Valais) trat auf eine Klage nicht ein, weil der Kläger seine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung mit einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Das kantonale Gericht begründete seinen Entscheid damit, es sei gemäss kantonalem Recht nur für Streitigkeiten zuständig, bei denen als Versicherungsträger eine anerkannte Krankenkasse gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG auftrete. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (Urteil 4A_241/2015 vom 20. Oktober 2015).
Das Bundesgericht hielt fest, dass Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung Zivilsachen sind, die dem VVG unterliegen. Anwendbar ist deshalb die schweizerische Zivilprozessordnung (E. 1.1).
Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zuständig ist. Bezeichnet ein Kanton ein solches Gericht, ist dieses für alle Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zuständig, unabhängig davon, wer als Versicherungsträger auftritt (E. 2.1).