4A_241/2015: Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung; einzige Instanz (amtl. Publ.)

Die Sozialver­sicherungsrechtliche Abteilung des Kan­ton­s­gerichts Wal­lis (Cour des assur­ances sociales du Tri­bunal can­ton­al du can­ton du Valais) trat auf eine Klage nicht ein, weil der Kläger seine Zusatzver­sicherung zur sozialen Kranken­ver­sicherung mit ein­er pri­vat­en Ver­sicherungs­ge­sellschaft abgeschlossen hat­te. Das kan­tonale Gericht begrün­dete seinen Entscheid damit, es sei gemäss kan­tonalem Recht nur für Stre­it­igkeit­en zuständig, bei denen als Ver­sicherungsträger eine anerkan­nte Krankenkasse gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG auftrete. Das Bun­des­gericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (Urteil 4A_241/2015 vom 20. Okto­ber 2015).

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass Stre­it­igkeit­en im Bere­ich der Zusatzver­sicherung zur sozialen Kranken­ver­sicherung Zivil­sachen sind, die dem VVG unter­liegen. Anwend­bar ist deshalb die schweiz­erische Zivil­prozes­sor­d­nung (E. 1.1).

Gemäss Art. 7 ZPO kön­nen die Kan­tone ein Gericht beze­ich­nen, das als einzige kan­tonale Instanz für Stre­it­igkeit­en aus Zusatzver­sicherun­gen zuständig ist. Beze­ich­net ein Kan­ton ein solch­es Gericht, ist dieses für alle Stre­it­igkeit­en aus Zusatzver­sicherun­gen zuständig, unab­hängig davon, wer als Ver­sicherungsträger auftritt (E. 2.1).