In einer gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend Forderungen aus einer Krankentaggeldversicherung nach VVG (Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung) äusserte sich das Bundesgericht zum sozialen Untersuchungsgrundsatz nach Art. 247 Abs. 2 ZPO (Urteil 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016).
Die Beschwerdeführerin (Versicherung) rügte vor Bundesgericht eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 243 ZPO), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) und ihres Rechts auf Gegenbeweis (Art. 8 ZGB) und daraus folgend eine willkürliche Würdigung der objektiv bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherer müsse nicht akzeptieren, dass auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse behandelnder Ärzte abgestellt werde, die ohne Mitwirkung der Versicherung eingeholt worden seien. Die Versicherung habe Anspruch darauf, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit durch ein gerichtliches Gutachten abgeklärt werde (zum Ganzen E. 4 und 4.1). Ohne entsprechenden Beweisantrag, lehnte das Bundesgericht jedoch einen solchen Anspruch ab.
Das Bundesgericht erwog Folgendes (E. 4.2):
“Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie vorinstanzlich ein solches Gutachten beantragt hat. Zutreffend ist, dass gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO der soziale Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 ZPO) gilt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Vorinstanz von sich aus ein Gutachten hätte anordnen müssen. Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz nicht verletzt, wenn sie gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht von sich aus ein Gutachten einholte. […]”