A. war schweizerische Staatsangehörige, geschieden und Mutter eines Kindes. Sie arbeitete für die B. SA in der Schweiz und wandte sich an die Arbeitslosenkasse, um Taggelder ab dem 1. Januar 2014 zu beziehen. Bei der Anmeldung gab A. an, ihr Wohnsitz befände sich im Kanton Genf.
Die Arbeitslosenkasse holte Erkundigungen ein und gelangte zum Schluss, der Wohnsitz von A. sei in Frankreich. In Genf übernachte A. höchstens ein- bis zweimal pro Woche. Die Arbeitslosenkasse verweigerte in der Folge die beantragten Leistungen.
Die Beschwerde von A. wies der Cour de justice de la République et canton de Genève (Chambre des assurances sociales) ab. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls ab (Urteil 8C_577/2015 vom 29. November 2016).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, grundsätzlich sei derjenige Staat für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig, in dem der Ansprecher zuletzt angestellt gewesen sei (lex loci laboris). Bezüglich Stellensuchenden, bei denen das Beschäftigungsland nicht mit dem Wohnsitzland übereinstimmt, bestehen jedoch Ausnahmebestimmungen (E. 4.2). Der Wohnsitz von A. war deshalb entscheidrelevant (E. 5.1).
In der Schweiz hatte A. lediglich ein Zimmer zur Verfügung, auf das sie ihre Tochter nicht mitnehmen konnte. In Frankreich hatte sich A. ein Haus gekauft. Die Tochter von A., die unter ihrer elterlichen Obhut stand, war in Frankreich eingeschult. A. hatte überdies ihr Fahrzeuge in Frankreich immatrikuliert. Bei den Akten befanden sich zudem Zeugnisse eines französischen Arztes. Aufgrund der Gesamtumstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich der Wohnsitz von A. in Frankreich befand und A. Grenzgängerin qualifizierte (zum Ganzen E. 5.2). A. hatte daher keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz (E. 6.4, 4.3 und 4.4).