Nach AVIG 14 II sind (auch) Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten und aus “ähnlichen Gründen” eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder erweitern mussten, (sofern das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte). Fraglich war im vorliegenden Fall, was “ähnliche Gründe” bedeutet. Das BGer hält dazu zusammenfassend fest,
dass das Dahinfallen von Leistungen der Haftpflichtversicherung einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellen kann, falls diese als Überbrückungshilfe für den Ehepartner nach dessen Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erbracht wurden, um dessen berufliche Eingliederung nach einer Umschulung sicherzustellen, und alsdann programmwidrig bzw. unvorbereitet weggefallen sind.