Der Beschwerdeführer meldete sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, nachdem der Bund sein Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hatte. Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern zog von der Arbeitslosenentschädigung den Alterskapitalbezug von der beruflichen Vorsorge in der Höhe von CHF 860’017.95 ab (Abzug von monatlich CHF 4’291.50).
Gegen diese Anrechnung wehrte sich der Beschwerdeführer, weil der Alterskapitalbezug von der Bundesanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts auf ungetreue Amtsführung und Betrug sichergestellt worden war (Urteil 8C_422/2015 vom 18. Dezember 2015).
Das Bundesgericht schützte die Anrechnung und wies die Beschwerde ab. Es erwog, eine Anrechnung des Alterskapitals aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 18c AVIG sei auch dann zulässig, wenn das Kapital strafprozessual beschlagnahmt wurde.
Eine Anrechnung nach Art. 18c AVIG habe auch dann zu erfolgen, wenn das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt worden sei und der Leistungsempfänger deshalb nicht mehr über die Altersleistungen verfügen könne. Die strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme werde unter Umständen zur Begleichung eines vom Beschwerdeführer deliktisch verursachten Schadens herangezogen. Damit befinde sich der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Lage wie Personen, die ihr Vorsorgevermögen verzehrt haben und deshalb nicht mehr darüber verfügen können (vgl. zum Ganzen E. 5.2 und 5.3).