Dem Bundesgericht bot sich in diesem Urteil die Gelegenheit, sich zum Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ zu äussern.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Genfer Bankniederlassung gegen ihren in Frankreich, nahe der Schweizer Grenze wohnhaften Kunden, da dessen Konto eine Unterdeckung aufwies. Gestützt auf die von den Parteien anlässlich der Begründung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung leitete die Bank die Klage in Genf ein. Der Bankkunde erhob im Prozess unter anderem die Einrede der Unzuständigkeit, da die Gerichtsstandsvereinbarung ungültig sei. Er machte geltend, ein Konsument im Sinne von Art. 15 LugÜ zu sein, weshalb gemäss Art. 16 f. LugÜ die Klage an seinem Wohnsitz in Frankreich hätte anhängig gemacht werden müssen.
Für das Bundesgericht stellte sich die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ erfüllt waren. Diese Bestimmung setzt allgemein voraus, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer Partei (dem Konsumenten) zugerechnet werden kann. Zusätzlich muss die andere Vertragspartei entweder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Konsumenten ausüben (Art. 15 Abs. 1 lit. c 1. Halbsatz LugÜ) oder ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Konsumenten ausrichten (Art. 15 Abs. 1 lit. c 2. Halbsatz LugÜ).
Gemäss Bundesgericht setzt diese Zusatzbedingung voraus, dass der streitgegenständliche Vertrag mit dem Wohnsitzstaat des Konsumenten im Zusammenhang steht. Ein schutzwürdiges Interesse besteht nur bei demjenigen Konsumenten, der in seinem Wohnsitzstaat beworbene Waren oder Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters in Anspruch nimmt. Ein Konsument, der sich aus eigener Inititative an einen ausländischen Anbieter wendet, ohne hierzu durch ein Angebot oder Werbung in seinem Wohnsitzstaat veranlasst worden zu sein, ist sich hingegen über den internationalen Charakter des Vertrages im Klaren. Zudem akzeptiert ein solcher Konsument das Risiko, einen Prozess im Ausland führen zu müssen (E. 3.1).
Das Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ im vorliegenden Fall als nicht erfüllt. Einerseits verwies es auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Bank zwar in Frankreich über Tochtergesellschaften und Niederlassungen verfügt, diese jedoch in keiner Art und Weise in das laufende Vertragsverhältnis mit dem beklagten Bankkunden involviert waren. Vielmehr wurden sämtliche Handlungen aus Genf heraus vorgenommen, weshalb — so das Bundesgericht — die Bank hinsichtlich dieses Bankkunden keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dessen Wohnsitzstaat ausübte (E. 3.2).
Andererseits hielt das Bundesgericht fest, dass die Bank ihre Tätigkeit in Genf nicht auf Frankreich ausgerichtet hat. Die Vorinstanz hatte diesbezüglich verbindlich festgestellt, dass die Bank keinerlei Werbung betreibt, mit dem Ziel, Konsumenten ausserhalb der Schweiz dazu zu bringen, mit einer Schweizer Niederlassung der Bank in Kontakt zu treten. Aus der Tatsache, dass Schweizer Banken im Ausland einen sehr guten Rut geniessen, kann gemäss Bundesgericht nicht abgeleitet werden, dass eine Schweizer Bank ihre Tätigkeit im Sinne des LugÜ auf das Ausland ausrichtet. Vielmehr handelt es sich dabei um ein charakteristisches Merkmal dieses Schweizer Wirtschaftssektors (E. 3.3).
Der eingeklagte Bankkunde — so das Bundesgericht abschliessend — entschied aus eigenem Antrieb, mit einer Niederlassung in Genf in ein Vertragsverhältnis zu treten. Damit bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ (E. 3.4):
L’art. 15 par. 1 let. c CL ne vise pas spécifiquement ce type de relation de voisinage transfrontalier, où le consommateur n’a pas besoin d’une protection juridique particulière parce qu’il traite couramment avec des fournisseurs de l’Etat limitrophe et qu’il peut tout aussi couramment assumer le risque d’un procès dans cet Etat.