Welches Gericht ist für die Anordnung einer richterlichen Schuldneranweisung gemäss Art. 177 und 291 ZGB im internationalen Verhältnis zuständig? Zu dieser Frage äussert sich das Bundesgericht nun erstmals in dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011. Im ausführlich begründeten Entscheid kommt es zu dem Schluss, dass die internationale Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ bei den Schweizer Gerichten liegt.
Im vorliegenden Fall leben die Mutter mit den beiden gemeinsamen Söhnen in Deutschland und der Vater in der Schweiz. Es liegt ein Urteil eines deutschen Gerichts vor, das den Beschwerdegegner zur Bezahlung von Unterhalt verpflichtet und in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist. Auf das darauf gestützte Gesuch der durch die Mutter vertretenen Beschwerdeführer, den jeweiligen Arbeitgeber ihres Vaters zur Überweisung des monatlichen Lohnes auf ihr Konto anzuweisen, trat das schweizerische Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat Erfolg.
Zunächst verweist das Bundesgericht auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine Schuldneranweisung weder eine Zivilsache oder Zwangsvollstreckung noch die Erfüllung einer Verpflichtung zu einem Tun durch einen Dritten ist, sondern eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt, die an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG grundsätzlich zulässig ist (E. 1.2 und E. 4.1–4.2 m.w.H.). Zudem kann die richterliche Anweisung auch nicht als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG angesehen werden, weil es um die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsbeiträge geht, worüber das zuständige Gericht ohne Vorbehalt eines nachfolgenden Hauptverfahrens entscheidet, so dass das ordentliche Beschwerdeverfahren massgebend ist (E. 1.3 und 4.2 m.w.H.).
Zur Rechtsnatur der Schuldneranweisung heisst es in dem Urteil:
4.1 […] Die Zwangsvollstreckung nach Art. 291 ZGB sei — wie diejenige nach Art. 177 ZGB — in dem Sinne privilegiert, als sie weder der vorgängigen Zustellung eines Zahlungsbefehls noch den Fristen für den Vollzug der Pfändung unterworfen sei. Auch unterstehe sie nicht der Kontrolle der Pfändung durch die Aufsichtsbehörden und kenne keine Konkurrenz der Pfändungsgläubiger. Schliesslich ermögliche sie dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung nicht nur für fällige Forderungen, sondern ohne neues Begehren auch für die laufenden Verpflichtungen des Alimentenschuldners. Wie das Bundesgericht betonte, ändern diese Modalitäten aber nichts an der Rechtsnatur der Massnahme, nämlich der Zahlung einer Schuld gegen den Willen des Schuldners […].
Im Anschluss untersucht das Bundesgericht, ob die Streitfrage der internationalen Zuständigkeit allenfalls in einem völkerrechtlichen Vertrag geregelt ist. Es erkennt darauf, dass die besonderen Haager Übereinkommen (MSA, UStÜ, UVÜ und weitere Abkommen) insoweit nicht einschlägig sind (E. 2.1–2.2, 5.1–5.4 und 6.1–6.3 m.w.H.). Stattdessen ist das (alte und neue) Lugano-Übereinkommen (LugÜ) anwendbar, wobei zu beachten ist, dass die betreffenden Bestimmungen der überholten und der revidierten Fassung (Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ) inhaltlich übereinstimmen (E. 7.1.1–7.2.4 m.w.H.).
Zur Anwendbarkeit des LugÜ auf die Schuldneranweisung hält das Gericht fest:
7.2.4 […] Für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, bestimmt das Lugano-Übereinkommen in Art. 16 Nr. 5 aLugÜ, dass die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschliesslich zuständig sind. Der Grund für die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates liegt darin, dass es Sache der Gerichte desjenigen Vertragsstaats sein soll, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anzuwenden […]. Der Grundsatz der Territorialität fusst auf dem Souveränitätsprinzip, das umgekehrt auch ausländischen Vollstreckungsorganen eine hoheitliche Tätigkeit auf fremdem Gebiet verbietet […]. Den Materialien zufolge fallen unter Art. 16 Nr. 5 aLugÜ all jene Verfahren, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden ergeben […]. Gemeint sind kontradiktorische Verfahren, in denen es um die gerichtliche Anordnung oder Überprüfung eigentlicher Vollstreckungsmassnahmen geht, die also einen unmittelbaren Bezug zur Zwangsvollstreckung aufweisen […]. Entsprechend der Natur eines solchen Vollstreckungsverfahrens setzt Art. 16 Nr. 5 aLugÜ das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels voraus […].
Die Schuldneranweisung, um deren Anordnung die Beschwerdeführer in casu ersuchten, ist eine Massnahme, die dazu dient, die Zahlung einer vollstreckbar erklärten Schuld gegen den Willen des Schuldners zu erwirken. Denn die Geldmittel, die zur Tilgung der Unterhaltsforderung erforderlich sind, sollen zwangsweise aus dem Vermögen des Alimentenschuldners in dasjenige des Gläubigers überführt werden (E. 4.1 und 7.2.4).
Aus diesem Grund kommt das Bundesgericht zu folgendem Ergebnis:
7.2.4 […] Das Verfahren um Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist deshalb als Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ anzusehen. […] Ist nämlich das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) einschliesslich des ihm vorgelagerten Zahlungsbefehlsverfahrens nach einhelliger Auffassung ein Titelvollstreckungsverfahren, das unter Art. 16 Nr. 5 aLugÜ fällt […], so muss dies auch für die Schuldneranweisung gelten, die im Sinne einer privilegierten Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis an die Stelle der definitiven Rechtsöffnung tritt.