Im Entscheid hat das BGer bestätigt, dass Baukreditzinsen gemäss DBG nicht als Schuldzinsen (DBG 33 I) abzugsfähig sind, sondern Aufwendungen für den Erwerb oder die Wertvemehrung eines Vermögensgegenstandes (DBG 34 I lit. d) darstellen.
Auf kantonaler Ebene wird die Frage nach der Abziehbarkeit der Baukreditzinsen unterschiedlich beantwortet.