Das BGer bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung, wonach Überstunden schon dann als bewiesen gelten, wenn der Arbeitgeber von ihrer Notwendigkeit wusste oder wissen musste. In diesem Fall gelten die Überstunden im Übrigen nicht nur als geleistet, sondern auch als genehmigt. Im vorliegenden Fall war erstellt, dass der Arbeitgeber das erforderliche Wissen hatte. Es spielte deshalb keine Rolle, dass die klagende Arbeitnehmerin die Überstunden nicht gemeldet hatte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Parteien vertraglich (und zulässigerweise) die Pflicht vorgesehen hatten, Überstunden monatlich zur Genehmigung vorzulegen.
Das BGer erwähnt ferner (wohl im Sinne einer Eventualbegründung), dass die Rechtsprechung ohnehin strenge Anforderungen an die Verwirkung von Ansprüchen wegen fehlender Mitteilung geleisteter Überstunden stellt. Hier wäre es dem Arbeitgeber ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich nach der Anzahl der geleisteten Überstunden zu erkundigen.
Schliesslich war es auch nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Zahl der geleisteten Stunden nach OR 42 II geschätzt hatte. Dabei durfte sie auf die SAKE-Tabelle 2.2.1 abstellen, die Rückschlüsse auf die konkrete Arbeitssituation (Paarhaushalt, pflegebedürftiges Haushaltsmitglied) zuliessen.