Eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Zürich sah gleich vier Artikel der Bundesverfassung verletzt, weil ihr das Steueramt nicht erlaubte, den Betrag für einen Rasenmäherroboter abzuziehen. Sie fand aber beim Verwaltungsgericht kein Gehör.
Wer ein Haus besitzt, darf die Unterhaltskosten von den Steuern abziehen. Das tönt einfach; in der Praxis steckt aber fast eine Wissenschaft dahinter. Beim kantonalen Steueramt ist ein knapp 20-seitiges Merkblatt erhältlich, in dem neben Grundsätzlichem und einigen Musterbeispielen auch ein ausführlicher Abgrenzungskatalog zu finden ist. Darin werden alle möglichen Fälle – von der Fassadensanierung über den neuen Blitzableiter bis zum Einbau einer Sauna – in steuerlicher Hinsicht beleuchtet. Grundsätzlich gelten als abzugsfähige Kosten «wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist». Nicht abzugsfähig sind also Investitionen, die den Vermögenswert vermehren oder die als Liebhabereien zu taxieren sind.
Man kann das, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil tut, am Beispiel eines Rasenmähers abhandeln: Das erste Anschaffen des Rasenmähers ist wertvermehrend und nicht abzugsfähig. Hingegen dürfen die Kosten für die Ersatzanschaffung des Rasenmähers abgezogen werden, weil sie werterhaltend wirken. Das gilt aber nur, wenn das Ersatzgerät qualitativ nicht besser ist. Sonst wäre zumindest der wertvermehrende Anteil nicht abzugsfähig.
5080 Franken teurer Roboter
Soweit die Theorie. Konkret ging es darum, dass eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Zürich beschloss, sich einen Rasenmäherroboter des Typs Automower Husqvarna 230 ACX anzuschaffen, und die 5080 Franken, die er kostete, von den Steuern abziehen wollte. Sie hatte allerdings die Rechnung ohne das kantonale Steueramt gemacht, das nur einen Abzug von 600 Franken für einen Standard-Rasenmäher erlaubte. Nach dem Steueramt und dem Steuerrekursgericht hatte sich schliesslich das Verwaltungsgericht mit der Sache zu befassen. Es hat aber auch nicht zu einer anderen Beurteilung gefunden: Der Betrag über den Kosten für einen gewöhnlichen Rasenmäher sei eine wertvermehrende Investition und deshalb nicht von den Steuern abziehbar. Die Frau hatte in ihrer Beschwerde moniert, dass die Unterscheidung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Investitionen gleich vier Artikel der Bundesverfassung verletze, nämlich 7, 8, 9 und 10 Abs. 3. Das Verwaltungsgericht konnte mindestens in zwei der vier Fälle nicht folgen: «Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Menschenwürde (Art. 7 BV) und das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV) verstossen soll, ist von vornherein nicht ersichtlich, weshalb im Folgenden nur noch eine allfällige Verletzung von Art. 8 BV und Art. 9 BV zu prüfen ist.» In diesen Artikeln geht es um die Rechtsgleichheit und den Schutz vor Willkür.
Kein Bauernbetrieb
Die Beschwerdeführerin fühlte sich rechtsungleich behandelt, weil ja Landwirte die modernsten Traktoren mit Heizung von den Steuern abziehen könnten – sie aber nur einen kleinen Teil ihres Automower. Das Verwaltungsgericht hält dazu fest, dass man nur Personen vergleichen könne, die sich in gleichen Verhältnissen befänden – was bei ihr als Eigenheimbesitzerin und dem Bauern als Selbständigerwerbendem, bei dem die Anschaffungen betriebswirtschaftlich bedingt seien, nicht zutreffe. Die Fälle seien nicht vergleichbar, weshalb auch keine Ungleichbehandlung vorliege.Eine weitere Ungleichbehandlung hatte die Frau darin erkannt, dass ihre Nachbarn die Kosten für die Gartenpflege durch Dritte von den Steuern abziehen könnten. Sie verlangte, dass man bei allen über 65-jährigen Hausbesitzern an der Goldküste prüfe, wie viel sie für Gartenpflegearbeiten abgezogen hätten. Das Verwaltungsgericht liess auch dieses Argument nicht gelten, denn auch der Gartenunterhalt durch Dritte sei nicht einfach voll abzugsfähig. Gerade beim Rasenmähen könne nur ein Teil von den Steuern abgezogen werden. Auf die verlangte Untersuchung der Goldküsten-Rentner will das Gericht verzichten, weil das Ergebnis nichts an der Beurteilung ändern würde. Es konnte auch der Argumentation nicht folgen, dass die Aufteilung der Unterhaltskosten willkürlich sei, weil das so nicht im Steuergesetz stehe.
Übermotorisiert
Zum Schluss konnte sich das Gericht eine Bemerkung zum umstrittenen Rasenmäher nicht verkneifen: Es handle sich beim Automower 230 ACX um ein Gerät, mit dem man Rasenflächen von 3000 Quadratmetern mähen könne. Die Beschwerdeführerin besitze aber nur gerade eine Fläche von 1000 Quadratmetern. «Es ist notorisch, dass auch günstigere Rasenmäher für Grundstücke in der Grösse des Grundstücks der Pflichtigen erhältlich sind.» Gegen das Urteil hat die Frau Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
NZZ vom 2. August 2012