Aus der NZZ: “Vom Menschenrecht auf einen «Automower»”

Eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Zürich sah gleich vier Artikel der Bundesverfassung verletzt, weil ihr das Steueramt nicht erlaubte, den Betrag für einen Rasenmäherroboter abzuziehen. Sie fand aber beim Verwaltungsgericht kein Gehör. 

Wer ein Haus besitzt, darf die Unter­halt­skosten von den Steuern abziehen. Das tönt ein­fach; in der Prax­is steckt aber fast eine Wis­senschaft dahin­ter. Beim kan­tonalen Steuer­amt ist ein knapp 20-seit­iges Merk­blatt erhältlich, in dem neben Grund­sät­zlichem und eini­gen Muster­beispie­len auch ein aus­führlich­er Abgren­zungskat­a­log zu find­en ist. Darin wer­den alle möglichen Fälle – von der Fas­saden­sanierung über den neuen Blitz­ableit­er bis zum Ein­bau ein­er Sauna – in steuer­lich­er Hin­sicht beleuchtet. Grund­sät­zlich gel­ten als abzugs­fähige Kosten «wiederkehrende Aufwen­dun­gen, deren Ziel nicht die Schaf­fung neuer, son­dern die Erhal­tung bere­its vorhan­den­er Werte ist». Nicht abzugs­fähig sind also Investi­tio­nen, die den Ver­mö­genswert ver­mehren oder die als Lieb­habereien zu tax­ieren sind.

Man kann das, wie es das Ver­wal­tungs­gericht in seinem Urteil tut, am Beispiel eines Rasen­mähers abhan­deln: Das erste Anschaf­fen des Rasen­mähers ist wertver­mehrend und nicht abzugs­fähig. Hinge­gen dür­fen die Kosten für die Ersatzan­schaf­fung des Rasen­mähers abge­zo­gen wer­den, weil sie wert­er­hal­tend wirken. Das gilt aber nur, wenn das Ersatzgerät qual­i­ta­tiv nicht bess­er ist. Son­st wäre zumin­d­est der wertver­mehrende Anteil nicht abzugsfähig.

5080 Franken teur­er Roboter

Soweit die The­o­rie. Konkret ging es darum, dass eine Steuerpflichtige aus dem Kan­ton Zürich beschloss, sich einen Rasen­mäher­ro­bot­er des Typs Auto­mow­er Husq­var­na 230 ACX anzuschaf­fen, und die 5080 Franken, die er kostete, von den Steuern abziehen wollte. Sie hat­te allerd­ings die Rech­nung ohne das kan­tonale Steuer­amt gemacht, das nur einen Abzug von 600 Franken für einen Stan­dard-Rasen­mäher erlaubte. Nach dem Steuer­amt und dem Steuer­rekurs­gericht hat­te sich schliesslich das Ver­wal­tungs­gericht mit der Sache zu befassen. Es hat aber auch nicht zu ein­er anderen Beurteilung gefun­den: Der Betrag über den Kosten für einen gewöhn­lichen Rasen­mäher sei eine wertver­mehrende Investi­tion und deshalb nicht von den Steuern abziehbar. Die Frau hat­te in ihrer Beschw­erde moniert, dass die Unter­schei­dung in abzugs­fähige und nicht abzugs­fähige Investi­tio­nen gle­ich vier Artikel der Bun­desver­fas­sung ver­let­ze, näm­lich 7, 8, 9 und 10 Abs. 3. Das Ver­wal­tungs­gericht kon­nte min­destens in zwei der vier Fälle nicht fol­gen: «Inwiefern der ange­focht­ene Entscheid gegen die Men­schen­würde (Art. 7 BV) und das Ver­bot grausamer, unmen­schlich­er oder erniedri­gen­der Behand­lung (Art. 10 Abs. 3 BV) ver­stossen soll, ist von vorn­here­in nicht ersichtlich, weshalb im Fol­gen­den nur noch eine allfäl­lige Ver­let­zung von Art. 8 BV und Art. 9 BV zu prüfen ist.» In diesen Artikeln geht es um die Rechts­gle­ich­heit und den Schutz vor Willkür.

Kein Bauern­be­trieb

Die Beschw­erde­führerin fühlte sich recht­sun­gle­ich behan­delt, weil ja Land­wirte die mod­ern­sten Trak­toren mit Heizung von den Steuern abziehen kön­nten – sie aber nur einen kleinen Teil ihres Auto­mow­er. Das Ver­wal­tungs­gericht hält dazu fest, dass man nur Per­so­n­en ver­gle­ichen könne, die sich in gle­ichen Ver­hält­nis­sen befän­den – was bei ihr als Eigen­heimbe­sitzerin und dem Bauern als Selb­ständi­ger­wer­ben­dem, bei dem die Anschaf­fun­gen betrieb­swirtschaftlich bed­ingt seien, nicht zutr­e­ffe. Die Fälle seien nicht ver­gle­ich­bar, weshalb auch keine Ungle­ich­be­hand­lung vorliege.Eine weit­ere Ungle­ich­be­hand­lung hat­te die Frau darin erkan­nt, dass ihre Nach­barn die Kosten für die Gartenpflege durch Dritte von den Steuern abziehen kön­nten. Sie ver­langte, dass man bei allen über 65-jähri­gen Haus­be­sitzern an der Gold­küste prüfe, wie viel sie für Gartenpflegear­beit­en abge­zo­gen hät­ten. Das Ver­wal­tungs­gericht liess auch dieses Argu­ment nicht gel­ten, denn auch der Garte­nun­ter­halt durch Dritte sei nicht ein­fach voll abzugs­fähig. Ger­ade beim Rasen­mähen könne nur ein Teil von den Steuern abge­zo­gen wer­den. Auf die ver­langte Unter­suchung der Gold­küsten-Rent­ner will das Gericht verzicht­en, weil das Ergeb­nis nichts an der Beurteilung ändern würde. Es kon­nte auch der Argu­men­ta­tion nicht fol­gen, dass die Aufteilung der Unter­halt­skosten willkür­lich sei, weil das so nicht im Steuerge­setz stehe.

Über­mo­torisiert

Zum Schluss kon­nte sich das Gericht eine Bemerkung zum umstrit­te­nen Rasen­mäher nicht verkneifen: Es han­dle sich beim Auto­mow­er 230 ACX um ein Gerät, mit dem man Rasen­flächen von 3000 Quadrat­metern mähen könne. Die Beschw­erde­führerin besitze aber nur ger­ade eine Fläche von 1000 Quadrat­metern. «Es ist notorisch, dass auch gün­stigere Rasen­mäher für Grund­stücke in der Grösse des Grund­stücks der Pflichti­gen erhältlich sind.» Gegen das Urteil hat die Frau Beschw­erde beim Bun­des­gericht eingelegt.

NZZ vom 2. August 2012