Die Chauffeurverordnung (ARV 1) verweist in Art. 7 für den Lohnzuschlag für Überzeit auf das OR (OR 321c). Diese Verweisung hat, wie das BGer hier festhält, aber nicht die Wirkung, dass auch unter Geltung der Chauffeurverordnung ein Ausschluss der Entschädigung iSv OR 321c III zulässig wäre. Das ergibt sich aus dem Begriff der Höchstarbeitszeit, aber auch aus dem Zweck der Chauffeurverordnung, der in erster Linie der Verkehrssicherheit dient. Aus diesem Grund ein Ausgleich von Überzeit durch Freizeit auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig (ARV 1 7 III).
“Wäre es zulässig zu vereinbaren, die Entschädigung für Überzeitarbeit sei im Lohn bereits enthalten, bestünde für den Arbeitgeber keinerlei Anreiz, auf Überzeitarbeit zu verzichten oder die geleistete Überzeit mit Freizeit auszugleichen. Eine derartige Auslegung liesse sich zwar mit dem Wortlaut von Art. 321c OR vereinbaren, liefe aber dem Zweck der Chauffeurverordnung und von Art. 56 SVG zuwider.
2.6 Mit Blick auf den Zweck der Bestimmungen ist daher auch für den Geltungsbereich der Chauffeurverordnung davon auszugehen, der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit sei zwingend. Aus diesem Zweck folgt auch, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur der Zuschlag, sondern auch der Grundlohn zwingend geschuldet ist.”