4A_259/2010: Überzeitentschädigung ist nach Chauffeurverordnung zwingend (amtl. Publ.)

Die Chauf­feurverord­nung (ARV 1) ver­weist in Art. 7 für den Lohnzuschlag für Überzeit auf das OR (OR 321c). Diese Ver­weisung hat, wie das BGer hier fes­thält, aber nicht die Wirkung, dass auch unter Gel­tung der Chauf­feurverord­nung ein Auss­chluss der Entschädi­gung iSv OR 321c III zuläs­sig wäre. Das ergibt sich aus dem Begriff der Höch­star­beit­szeit, aber auch aus dem Zweck der Chauf­feurverord­nung, der in erster Lin­ie der Verkehrssicher­heit dient. Aus diesem Grund ein Aus­gle­ich von Überzeit durch Freizeit auch ohne Zus­tim­mung des Arbeit­nehmers zuläs­sig (ARV 1 7 III).

Wäre es zuläs­sig zu vere­in­baren, die Entschädi­gung für Überzeitar­beit sei im Lohn bere­its enthal­ten, bestünde für den Arbeit­ge­ber kein­er­lei Anreiz, auf Überzeitar­beit zu verzicht­en oder die geleis­tete Überzeit mit Freizeit auszu­gle­ichen. Eine der­ar­tige Ausle­gung liesse sich zwar mit dem Wort­laut von Art. 321c OR vere­in­baren, liefe aber dem Zweck der Chauf­feurverord­nung und von Art. 56 SVG zuwider.
2.6 Mit Blick auf den Zweck der Bes­tim­mungen ist daher auch für den Gel­tungs­bere­ich der Chauf­feurverord­nung davon auszuge­hen, der Lohnzuschlag für Überzeitar­beit sei zwin­gend. Aus diesem Zweck fol­gt auch, dass ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beschw­erde­führers nicht nur der Zuschlag, son­dern auch der Grund­lohn zwin­gend geschuldet ist.”