Revision der Chauffeurverordnung: Erleichterungen bei den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für gewisse Transporte

Der Bun­desrat hat heute eine Revi­sion der Chauf­feurverord­nung (ARV1) beschlossen. 

Neu wer­den gewerbliche Trans­porte von Mate­r­i­al oder Aus­rüs­tun­gen (Arbeit­suten­silien), die der Beruf­sausübung dienen, vom Gel­tungs­bere­ich der ARV1 ausgenom­men. Diese Erle­ichterung gilt, wenn das Gesamt­gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom­bi­na­tion 7,5 Ton­nen nicht über­steigt, der Trans­port nicht der Hauptzweck der Beruf­sausübung ist und inner­halb eines Umkreis­es von max­i­mal 100 Kilo­me­ter vom Stan­dort des Unternehmens erfol­gt. Bish­er unter­la­gen nur entsprechende pri­vate Fahrten nicht der ARV1. Von der Revi­sion prof­i­tieren ins­beson­dere KMU-Handwerksbetriebe.

Die Neuerung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. In der EU wird bere­its ab 2. März 2015 eine iden­tis­che Regelung gelten.