In einem Urteil vom 1. Oktober 2015 musste sich das BGer u.a. mit der Anwendung und Auslegung von Art. 24c RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) und Art. 42 RPV (Raumplanungsverordnung, SR 700.1) beschäftigen. Im Juni 2011 stellte die A. AG ein Gesuch für den Umbau eines am Waldrand ausserhalb der Bauzone gelegenen Wohnhauses aus dem Jahr 1902 mit einer Fläche von ursprünglich 150 m². Im Jahr 1988 wurde ein Ausbau auf eine Fläche von 231 m² bewilligt. Nachdem der Gemeinderat die Baubewilligung erteilte, wurde anlässlich der Rohbaukontrolle festgestellt, dass das bestehende Wohnhaus vollumfänglich abgebrochen und ein Neubau erstellt worden war. In der Folge verfügte die Gemeinde einen Baustopp und das kantonale Amt für Raumplanung fällte einen Gesamtentscheid, in welchem es u.a. festhielt, dass der Rohbau auf eine Fläche von 150 m² zu verkleinern sei. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht des Kantons Zug heisst das BGer die Beschwerde der A. AG teilweise gut.
Gemäss BGer ergibt sich für die zu entscheidende Rechtsfrage der zulässigen Flächenerweiterung Folgendes:
[…] Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Erweiterungsmöglichkeiten bei einem Wiederaufbau bildet gemäss Art. 42 Abs. 2 RPV der Zustand, in dem sich die Baute am 1. Juli 1972 befand. Abzustellen ist damit auf die “Nutzfläche” von 150 m². In der Zwischenzeit, d.h. 1988, wurde die Baute zwar auf eine Fläche von 231 m² erweitert. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 42 Abs. 4 RPV darf das abgebrochene Gebäudevolumen jedoch nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Fläche umfassen kann. In den Materialien finden sich keine Hinweise, dass der Verordnungswortlaut nicht vom gesetzgeberischen Willen gedeckt wäre. Zulässig ist damit eine Erweiterung der am 1. Juli 1972 bestehenden Fläche von 150 m² um maximal 30 % auf rund 195 m². Diese in Art. 42 Abs. 4 RPV statuierte Lösung ist durchaus sachgerecht […] (E. 3.7.).
In Bezug auf den Waldabstand stützt das BGer den Entscheid der Vorinstanz und hält fest, dass es technisch durchaus möglich sei, den Neubau mittels einer Verschiebung um 9,5 m nach Süden ausserhalb des Waldabstands zu erstellen. So werde Art. 17 WaG (Waldgesetz, SR 921.0) und die entsprechende kantonale Ausführungsgesetzgebung nicht verletzt.