1C_415/2014: Für die Beurteilung des Umfangs der Besitzstandsgarantie ist bei Gebäuden auf den 1. Juli 1972 abzustellen

In einem Urteil vom 1. Okto­ber 2015 musste sich das BGer u.a. mit der Anwen­dung und Ausle­gung von Art. 24c RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz, SR 700) und Art. 42 RPV (Raum­pla­nungsverord­nung, SR 700.1) beschäfti­gen. Im Juni 2011 stellte die A. AG ein Gesuch für den Umbau eines am Wal­drand ausser­halb der Bau­zone gele­ge­nen Wohn­haus­es aus dem Jahr 1902 mit ein­er Fläche von ursprünglich 150 m². Im Jahr 1988 wurde ein Aus­bau auf eine Fläche von 231 m² bewil­ligt. Nach­dem der Gemein­der­at die Baube­wil­li­gung erteilte, wurde anlässlich der Rohbaukon­trolle fest­gestellt, dass das beste­hende Wohn­haus vol­lum­fänglich abge­brochen und ein Neubau erstellt wor­den war. In der Folge ver­fügte die Gemeinde einen Baustopp und das kan­tonale Amt für Raum­pla­nung fällte einen Gesam­tentscheid, in welchem es u.a. fes­thielt, dass der Rohbau auf eine Fläche von 150 m² zu verklein­ern sei. Im Gegen­satz zum Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zug heisst das BGer die Beschw­erde der A. AG teil­weise gut.

Gemäss BGer ergibt sich für die zu entschei­dende Rechts­frage der zuläs­si­gen Fläch­en­er­weiterung Folgendes:

[…] Mass­ge­blich­er Ver­gle­ich­szu­s­tand für die Beurteilung der Erweiterungsmöglichkeit­en bei einem Wieder­auf­bau bildet gemäss Art. 42 Abs. 2 RPV der Zus­tand, in dem sich die Baute am 1. Juli 1972 befand. Abzustellen ist damit auf die “Nutzfläche” von 150 m². In der Zwis­chen­zeit, d.h. 1988, wurde die Baute zwar auf eine Fläche von 231 m² erweit­ert. Nach dem klaren Wort­laut von Art. 42 Abs. 4 RPV darf das abge­broch­ene Gebäude­vol­u­men jedoch nur so weit wieder aufge­baut wer­den, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zuläs­sige Fläche umfassen kann. In den Mate­ri­alien find­en sich keine Hin­weise, dass der Verord­nungswort­laut nicht vom geset­zge­berischen Willen gedeckt wäre. Zuläs­sig ist damit eine Erweiterung der am 1. Juli 1972 beste­hen­den Fläche von 150 m² um max­i­mal 30 % auf rund 195 m². Diese in Art. 42 Abs. 4 RPV sta­tu­ierte Lösung ist dur­chaus sachgerecht […] (E. 3.7.). 

In Bezug auf den Wald­ab­stand stützt das BGer den Entscheid der Vorin­stanz und hält fest, dass es tech­nisch dur­chaus möglich sei, den Neubau mit­tels ein­er Ver­schiebung um 9,5 m nach Süden ausser­halb des Wald­ab­stands zu erstellen. So werde Art. 17 WaG (Waldge­setz, SR 921.0) und die entsprechende kan­tonale Aus­führungs­ge­set­zge­bung nicht verletzt.