Nachdem der Mieter eines Geschäftslokals festgestellt hatte, dass die Fläche des Mietobjekts nur 80 m² — und nicht, wie durch die Vermieterin angegeben, 143 m² — betrug, focht er den Mietvertrag (erfolglos) wegen Grundlagenirrtums an.
Im Sachverhalt fand sich keine Stütze für die Annahme, dass die Fläche für die Mieter (die das Lokal, das offensichtlich eine geringere Fläche aufwies) vor Unterzeichnung des Vertrags besichtigt hatten), tatsächlich wesentlich war. Im Gegenteil hatte der Vertreter der Mieterin ursprünglich angegeben, auf der Suche nach einem Lokal mit einer Fläche zwischen 50 und 200 m² zu sein). Das BGer ging daher davon aus, dass der Umstand nicht wesentlich war. Die Mieterin hätte die Obliegenheit getroffen, sich vor Vertragschluss nach der genauen Fläche zu erkundigen, wäre dieser Umstand für sie eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen, wie das BGer in analogen Fällen bereits mehrfach entschieden hat.