4A_408/2007: Kein Grundlagenirrtum in Bezug auf die Fläche des Mietobjekts

Nach­dem der Mieter eines Geschäft­slokals fest­gestellt hat­te, dass die Fläche des Mieto­b­jek­ts nur 80 m² — und nicht, wie durch die Ver­mi­eterin angegeben, 143 m² — betrug, focht er den Mietver­trag (erfol­g­los) wegen Grund­la­genir­rtums an.

Im Sachver­halt fand sich keine Stütze für die Annahme, dass die Fläche für die Mieter (die das Lokal, das offen­sichtlich eine gerin­gere Fläche aufwies) vor Unterze­ich­nung des Ver­trags besichtigt hat­ten), tat­säch­lich wesentlich war. Im Gegen­teil hat­te der Vertreter der Mieterin ursprünglich angegeben, auf der Suche nach einem Lokal mit ein­er Fläche zwis­chen 50 und 200 m² zu sein). Das BGer ging daher davon aus, dass der Umstand nicht wesentlich war. Die Mieterin hätte die Obliegen­heit getrof­fen, sich vor Ver­tragschluss nach der genauen Fläche zu erkundi­gen, wäre dieser Umstand für sie eine wesentliche Ver­trags­grund­lage gewe­sen, wie das BGer in analo­gen Fällen bere­its mehrfach entsch­ieden hat.