4A_417/2007: versteckter Kalkulationsirrtum, Zusicherung

Die Käuferin ein­er Woh­nung ver­langte Min­derung des Kauf­preis­es, weil die Wohn­fläche über­trieben wor­den sei. In den mass­geben­den Aufteilungsplä­nen waren eine Brut­to­geschöss­fläche von X und die Flächen der einzel­nen Räume angegeben, aber nicht die Fläche der Umfas­sungswände, die Teil der Brut­to­geschoss­fläche bilden. Die Angabe ein­er zu hohen Brut­to­geschoss­fläche beruhte daher — weil nicht die gesamte Berech­nungs­grund­lage zum Ver­trags­be­stand­ter­il gemacht wor­den war — nicht auf einem blossen, zu berichti­gen­den Rechen­fehler nach OR 24 III. Auch ein Erk­lärungsir­rtum (OR 24 I 3) war auszuschliessen; der Fehler lag nicht in der Wil­len­säusserung. Es han­delte sich vielmehr um einen ver­steck­ten Kalkulationsirrtum. 

Die Angabe der Brut­to­geschoss­fläche war daher eine ein­fache Zusicherung, die nicht dem For­mzwang unter­ste­ht. Auf die Aufteilungspläne war im Kaufver­trag ver­wiesen wor­den; eine Erk­lärung, dass diese Pläne inte­gri­eren­der Bestandteil des Kaufver­trages bilden, war nicht erforder­lich. Dass die Angabe der Gesamt­fläche kausal für den Kaufentscheid zu den vere­in­barten Bedin­gun­gen war, wird ver­mutet, und diese Ver­mu­tung kon­nte nicht wider­legt werden.