Die Käuferin einer Wohnung verlangte Minderung des Kaufpreises, weil die Wohnfläche übertrieben worden sei. In den massgebenden Aufteilungsplänen waren eine Bruttogeschössfläche von X und die Flächen der einzelnen Räume angegeben, aber nicht die Fläche der Umfassungswände, die Teil der Bruttogeschossfläche bilden. Die Angabe einer zu hohen Bruttogeschossfläche beruhte daher — weil nicht die gesamte Berechnungsgrundlage zum Vertragsbestandteril gemacht worden war — nicht auf einem blossen, zu berichtigenden Rechenfehler nach OR 24 III. Auch ein Erklärungsirrtum (OR 24 I 3) war auszuschliessen; der Fehler lag nicht in der Willensäusserung. Es handelte sich vielmehr um einen versteckten Kalkulationsirrtum.
Die Angabe der Bruttogeschossfläche war daher eine einfache Zusicherung, die nicht dem Formzwang untersteht. Auf die Aufteilungspläne war im Kaufvertrag verwiesen worden; eine Erklärung, dass diese Pläne integrierender Bestandteil des Kaufvertrages bilden, war nicht erforderlich. Dass die Angabe der Gesamtfläche kausal für den Kaufentscheid zu den vereinbarten Bedingungen war, wird vermutet, und diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden.