Das BGer äussert sich im vorliegenden Entscheid (leider nur knapp) zur Unterscheidung zwischen Zusicherung und selbständiger Garantie im Kaufrecht (hier: Unternehmenskauf). Diese Unterscheidung ist bedeutsam, weil die Zusicherung zum Gewährleistungsrecht gehört und Verletzungen deshalb nur bei Einhaltung der Prüf- und Rügeobliegenheiten zur Haftung führen, während die selbständige Garantie nach OR 97 ff. beurteilt wird, so dass keine Prüf- und Rügeobliegenheiten gelten.
Zusicherungen und Garantien spielen beim Unternehmenskauf als share deal zudem eine besondere Rolle, weil sich die gesetzliche Gewährleistung hier nicht auf die Vermögenswerte der Gesellschaft, sondern nur für den Bestand und Umfang der veräusserten Rechte bezieht. Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer nur, wenn er dafür besondere Zusicherungen (oder Garantien) abgegeben hat, wie das BGer hier ebenfalls wiederholt. Im vorliegenden Fall spielte die Unterscheidung im Ergebnis allerdings keine Rolle, weil die Bestimmungen über die kaufrechtliche Sachgewährleistung grundsätzlich dispositiv sind und die Parteien hier vereinbart hatten, dass die Käuferin der Verkäuferin Mängel innert dreissig Tagen nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen hat.
Strittig war allerdings der Beginn dieser Frist, der auf den Zeitpunkt der “Entdeckung” des Mangels gelegt worden war. Was “Entdeckung” heisst, hatten die Parteien offengelassen. Bei der Auslegung berücksichtigte das BGer, dass die Parteien geschäftserfahren und beim Vertragsabschluss anwaltlich beraten waren.
Von daher konnten beide Seiten davon ausgehen, dass die jeweilige Gegenseite auch bei der Abwicklung des Geschäfts bzw. bei der Ausarbeitung des Kaufvertrages nach jenen Regeln vorging, welche im Geschäftsleben nach Treu und Glauben zu erwarten sind. Entsprechend ist auch die genannte Vertragsbestimmung in dem Sinne zu verstehen, dass es für den Fristenlauf genügt, wenn die Käuferin nach der gebotenen Sorgfalt vom Mangel Kenntnis haben musste.
Damit stellte sich allerdings die Frage, welche Aufmerksamkeit verlangt werden darf. Sicher konnte hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Käuferin den Mangel schon bei der Due Diligence hätte erkennen müssen, denn die ausdrückliche Zusicherung im Vertrag hat gerade den Sinn, diese Verantwortung nicht auf die Käuferin abzuwälzen. Indessen hatte der Käufer (eine natürliche Person) hier durch seine Einsitznahme im VR des Kaufobjekts Kenntnis vom Mangel erlangt - oder hätte sie erlangen müssen -, so dass die 30-Tage-Frist dann zu laufen begann und im Ergebnis nicht eingehalten war.