Das BGer hatte im vorliegenden Fall die Auslegung einer Zusicherung in einem Aktienkaufvertrag für einen bestimmten Bestellungsvorrat beim Closing zu prüfen.
Das BGer geht von der Unterscheidung zwischen (unselbständiger) Zusicherung i.S.v. OR 197 I und (selbständiger) Garantie i.S.v. OR 111 aus, die wesentlich daran anknüpft, ob der Gegenstand der “Garantie” eine Eigenschaft der Kaufsache oder ein davon unterscheidbarer Erfolg ist:
“Die Garantie eines Verkäufers für die Kaufsache […] kann insbesondere eine Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR darstellen, bei der bestimmte tatsächliche oder rechtliche Eigenschaften der Kaufsache garantiert werden. […] Werden diese Eigenschaften auf Zeit zugesichert, so wird von “Haltbarkeits- oder Zuverlässigkeitsgarantien” gesprochen. Solche auf die Zukunft gerichteten Zusicherungen werden als unselbstständige Garantien bezeichnet, wenn sie von den Eigenschaften der Sache abhängen. Demgegenüber liegt ein selbstständiger Garantievertrag (Art. 111 OR) vor, wenn der Verkäufer einen künftigen Erfolg verspricht, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht, weil er wesentlich noch von anderen künftigen Faktoren abhängt, die — wie z.B. die Konjunkturentwicklung — von den Sacheigenschaften unabhängig sind und ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Verkäufers liegen […].”
Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch auf Böckli berufen, der als zusätzliches Tatbestandselement der Garantie die Quantifizierung der Garantieleistung sieht. Das BGer widerspricht dem:
“Gestützt auf eine entsprechende Literaturstelle (Peter Böckli, […]) macht er aber darüber hinaus geltend, eine selbstständige Garantie setze voraus, dass der Vertrag die Rechtsfolge, das heisst die Quantifizierung der im Garantiefall zu leistenden Zahlung oder Leistung, eindeutig bestimme oder bestimmbar festlege. Der Vertrag müsse sagen, was und wie viel der Verkäufer bei Eintritt des Garantiefalls schulde. Dies gehöre zu den essentialia negotii der selbstständigen Garantie. […] Dem ist nicht zu folgen. Erforderlich ist einzig, dass ein künftiger Erfolg versprochen wird. Die Lehre nennt denn auch als Beispiele für selbstständige Garantien genau den hier umstrittenen Fall, nämlich das Versprechen eines bestimmten Umsatzes oder Ertrages […]. Welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn der garantierte Erfolg (z.B. ein bestimmter Umsatz) nicht eintritt, bestimmt sich nach den allgemeinen Prinzipien der Nichterfüllung.[…]”
Im konkreten Fall war folgende Klausel als selbständige Garantie beurteilt worden, insbesondere wegen der Wendung “[…] ertragswirksam wird” (und nicht etwa “geeignet ist, sich in den 18 Monaten […] auszuwirken”):
“[…] garantiert und sichert der Verkäufer der
Käuferin bei Unterzeichnung des Vertrages sowie per Vollzugstag zu,
dass […] (xvi) die AG zum Zeitpunkt des Vollzugs des
Kaufvertrages über einen Bestellungsvorrat von mindestens CHF 24’000’000
verfügt, welcher in der Periode bis 18 Monate nach der Unterzeichnung
dieses Vertrages ertragswirksam wird”