Das Bundesgericht durfte sich kürzlich (in einem nicht zur Publikation vorgesehenen Entscheid, 4A_279/2009 vom 14. September 2009) erneut mit der Frage der Abgrenzung der Bürgschaft von der Garantie auseinandersetzen, wobei im vorliegenden Fall (nach Auffassung der Vorinstanz) eine „bürgschaftsähnliche Garantie“ zu Auseinandersetzungen Anlass bereite.
Erschwerend zur klassischen Abgrenzungsfrage illustriert die vorliegende Entscheidung, dass die Abfassung von Vertragsdokumenten in Fremdsprachen (hier in Englisch) besondere Herausforderungen mit sich bringen kann. Unterdessen kann das Bundesgericht für die Aussage, dass die Bezeichnung “guarantee” als Sammelbegriff für beide Sicherungsformen verwendet werde, bereits auf eine Reihe früherer Entscheidungen verweisen.
Auch bei der bürgschaftsähnlichen Garantie steht als Abgrenzungskriterium (zur Bürgschaft) die Akzessorietät im Vordergrund, mithin die Frage, ob die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (Erw. 3.1).
Ob eine Bürgschaft oder ein selbständiges Garantieversprechen vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (Erw. 3.2). Für die Beurteilung der Akzessorietät sind verschiedene Indizien zu berücksichtigten. Das Bundesgericht nennt verschiedene Anhaltspunkte, die Bürgschaft oder Garantie indizieren können. Erwägung 3.3 lässt sich stark vereinfacht wie folgt zusammenfassen:
Bürgschaft |
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Garantie |
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Bezugnahme auf das Grundverhältnis nicht ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht die Bezugnahme auf die Grundverhältnisse (Darlehensverträge) als unbeachtlich: Sowohl bei der Bürgschaft, als auch beim bürgschaftsähnlichen Garantievertrag liege regelmässig dem Sicherungsversprechen ein vertragliches Drittschuldverhältnis zugrunde, auf das Bezug genommen werde.
Selbständigkeit der Sicherungsversprechen. Die Sicherungsversprechen enthielten sowohl Formulierungen die für Akzessorietät, als auch für Selbständigkeit sprachen. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorinstanz, die gestützt auf die Zahlungsverpflichtung “absolut unabhängig von allen Änderungen oder Abweichungen in den Bedingungen der vorgenannten Darlehensvereinbarung” auf selbständige Verpflichtungen erkannte (Erw. 4.3). Dass die blosse schriftliche Aufforderung ohne jegliche weitere Nachweise für die Auslösung der Zahlungspflicht ausreicht, spreche für eine selbständige Garantieverpflichtung.
Reduktion der Sicherungsversprechen bei Darlehensrückzahlung begründet noch keine Akzessorietät (Erw. 4.5). Das Bundesgericht verwarf das Argument, wonach die Leistungspflicht unter der Sicherungsabrede um bereits bezahlte Darlehensbeträge reduziert werden soll als ausreichende Begründung zur Herstellung von Akzessorietät. Auch hier folgte das Bundesgericht der Vorinstanz, die erwog, dass die betreffende Vertragsbestimmung nicht mehr und nicht weniger als Ausdruck davon sei, dass mit einer Garantieleistung auch nur der Ausfall aus der Nichterfüllung des Grundgeschäfts bzw. aus dem Nichteintritt des garantierten Erfolges ausgeglichen werden solle.
Eigeninteresse des Interzedenten (Erw. 4.6). Ein eigenes Interesse des Promittenten sei zwar für die Abgrenzung der Bürgschaft vom Garantievertrag nicht ausschlaggebend, bilde aber doch ein Indiz für die Annahme eines Garantievertrags.