Nachdem der beklagte Anwalt die vorläufige Eintragung des Pfandrechts erwirkt hatte, überliess er es einem Bürokollegen, auf definitive Eintragung zu klagen. Der Bürokollege versäumte es, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen; auf die Klage wurde daher nicht eingetreten, das vorläufig eingetragene Pfandrecht gelöscht. Der Klient klagte darauf gegen den Anwalt auf Ersatz für den durch die Löschung entstandenen Schaden.
Das BGer konnte auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eintreten, weil die Streitwertgrenze nicht erreicht worden war. Die Vorinstanz, das KGer SG, hatte die Klage im Wesentlichen abgewiesen, weil der Bürokollege des beklagten Anwalts Substitut und nicht Hilfsperson sei. Da die Substitution zulässig gewesen sei, hafte der Beklagte nur für fehlerhafte Auswahl und Instruktion — beides war nicht nachgewiesen. Der Kläger muss sich daher nach OR 399 III direkt an den Substituten halten. — Das KGer betrachtete die Sorgfaltspflichtverletzung im Übrigen als so gravierend, dass sie eine Kürzung des Honorars um 100% rechtfertigte.