4A_407/2007: Anwaltshaftung

Nach­dem der beklagte Anwalt die vor­läu­fige Ein­tra­gung des Pfan­drechts erwirkt hat­te, über­liess er es einem Bürokol­le­gen, auf defin­i­tive Ein­tra­gung zu kla­gen. Der Bürokol­lege ver­säumte es, ein Ver­mit­tlungsver­fahren durchzuführen; auf die Klage wurde daher nicht einge­treten, das vor­läu­fig einge­tra­gene Pfan­drecht gelöscht. Der Klient klagte darauf gegen den Anwalt auf Ersatz für den durch die Löschung ent­stande­nen Schaden.

Das BGer kon­nte auf die Beschw­erde in Zivil­sachen nicht ein­treten, weil die Stre­itwert­gren­ze nicht erre­icht wor­den war. Die Vorin­stanz, das KGer SG, hat­te die Klage im Wesentlichen abgewiesen, weil der Bürokol­lege des beklagten Anwalts Sub­sti­tut und nicht Hil­f­sper­son sei. Da die Sub­sti­tu­tion zuläs­sig gewe­sen sei, hafte der Beklagte nur für fehler­hafte Auswahl und Instruk­tion — bei­des war nicht nachgewiesen. Der Kläger muss sich daher nach OR 399 III direkt an den Sub­sti­tuten hal­ten. — Das KGer betra­chtete die Sorgfalt­spflichtver­let­zung im Übri­gen als so gravierend, dass sie eine Kürzung des Hon­o­rars um 100% rechtfertigte.