Das BGer schützt einen Entscheid der Anwaltskammer SG, die einem Anwalt nach einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung (begangen im Rahmen einer Gesellschaftsgründung) das Patent entzogen und die Veröffentlichung des Entscheids im kantonalen Amtsblatt angeordnet hatte (vgl. auch das Urteil des KGer SG). Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar (BGFA 8 I b), weshalb der Anwalt im Register zu löschen ist (BGFA 9). Der zuständigen Behörde verbleibt in dieser Hinsicht kein Ermessensspielraum (vgl. 2C_119/2010).
Der Patententzug und die Veröffentlichung im Amtsblatt war hier zudem verhältnismässig, u.a. weil der Anwalt die Handlungen auch im Verfahren als “einmalige, auf seine Unerfahrenheit zurückzuführende Verfehlung” bezeichnete, was ihm als Uneinsichtigkeit zur Last gelegt wurde.