2C_183/2010: Entzug des Anwaltspatents wegen Urkundenfälschung

Das BGer schützt einen Entscheid der Anwalt­skam­mer SG, die einem Anwalt nach ein­er Verurteilung wegen Urkun­den­fälschung (began­gen im Rah­men ein­er Gesellschafts­grün­dung) das Patent ent­zo­gen und die Veröf­fentlichung des Entschei­ds im kan­tonalen Amts­blatt ange­ord­net hat­te (vgl. auch das Urteil des KGer SG). Eine Verurteilung wegen Urkun­den­fälschung ist mit dem Anwalts­beruf nicht vere­in­bar (BGFA 8 I b), weshalb der Anwalt im Reg­is­ter zu löschen ist (BGFA 9). Der zuständi­gen Behörde verbleibt in dieser Hin­sicht kein Ermessensspiel­raum (vgl. 2C_119/2010).

Der Paten­tentzug und die Veröf­fentlichung im Amts­blatt war hier zudem ver­hält­nis­mäs­sig, u.a. weil der Anwalt die Hand­lun­gen auch im Ver­fahren als “ein­ma­lige, auf seine Uner­fahren­heit zurück­zuführende Ver­fehlung” beze­ich­nete, was ihm als Unein­sichtigkeit zur Last gelegt wurde.