Das BGer schützt die Streichung eines Anwalts aus dem Anwaltsregister nach BGFA 9 iVm BGFA 8 I b infolge einer Verurteilung wegen Verleumdung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und falscher Anschuldigung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde geniesst grosses Ermessen bei der Frage, ob eine Handlung, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist. Zu berücksichtigen ist dabei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz; erforderlich ist eine gewisse Schwere des Delikts.
Im vorliegenden Fall war die Löschung des Anwalts aus dem Register zu Recht erfolgt. Der Anwalt hatte gegen einen Kollegen gestützt auf eine falsche Darstellung des Sachverhalts Strafanzeige erstattet. Er hatte zudem das richterliche Verbot missachtet, ein Rechtsgutachten zu verbreiten, und er hatte zwei weitere Kollegen bei der Aufsichtsbehörde wider besseres Wissen als ehrlos dargestellt.
Das hatte genügt. Die Löschung iSv BGFA 8 I b iVm BGFA 9 setzt nicht voraus, dass ein strafrechtliches Berufsverbot nach StGB 67 verhängt wurde.