Zwischen zwei Walliser Anwälten bestand offenbar Kriegszustand. Anwalt X. war auf Veranlassung seines Kollegen Anwalt A. mit disziplinarischen Sanktionen belegt worden. Er rächte sich dafür auf eine Weise, die ihm eine Verurteilung u.a. wegen Ungehorsams nach StGB 292 und Verleumdung nach StGB 174 einbrachte. Später trat X. auf als Rechtsvertreter einer weiteren Person in einem Strafverfahren gegen Anwalt A. wegen Erpressung. In diesem Verfahren durften die kantonalen Walliser Instanzen Anwalt X. die Postulationsfähigkeit wegen eines Interessenkonflikts absprechen, wie das BGer auf “recours de droit public” hin entschied.