Der Anwalt, der sein Berufsgeheimnis verletzt, begeht gegenüber seinem Klienten eine Persönlichkeitsverletzung, wie das BGer bereits früher festgestellt hat. Im vorliegenden Fall hat das BGer entschieden, dass der Klient aus seinem Persönlichkeitsrecht gegenüber seinem Anwalt aber kein Recht auf Beweis ableiten kann, das den Anwalt dazu verpflichten würde, in einem Verfahren als Zeuge über Tatsachen auszusagen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen. Aus der Verbindung zwischen Persönlichkeitsrecht und Geheimnisherrschaft folgt mit anderen Worten nicht, dass der Klient den Anwalt zum Zeugnis verpflichten kann.