Ein Anwalt (Anwalt 1) vertrat in einem Scheidungsverfahren die Ehefrau vertreten. Der gegnerische Ehemann hatte einen Privatdetektiv mit Abklärungen betr. seine Ehefrau beauftragt. Zwischen dem Ehemann und dem Privatdetektiv entbrannte daraufhin ein Streit über die Honorarforderung des Detektivs. In diesem Honorarstreit vertrat Anwalt 2, ein Kanzleikollege des Anwalts 1, den Detektiv gegen den Ehemann.
Das BGer fasst seine Rechtsprechung zu Interessenkonflikten iSv BGFA 12 c zusammen. Unter anderen beschlägt das Verbot eines Anwalts, eine Vertretung wahrzunehmen, auch seine Kanzleikollegen (schon BGE 135 II 145).
Das BGer hält sodann fest, dass hier die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts — Tatbestandselement von BGFA 12 c — vorlag. Die Vertretung des Detektivs durch Anwalt 2 erforderte eine Auseinandersetzung mit dessen Arbeit und begründete eine dreifache Gefahr:
- dem Ehemann seine Ehefrau betreffende Tatsachen zur Kenntnis zu bringen und ihm so einen Vorteil im Scheidungsverfahren zu verschaffe, und
- dem Anwalt 1 (der Ehefrau) die Erkenntnissse des Detektivs zugänglich zu machen, und
- durch die Vertretung des Detektivs die Aktiva des Ehemanns, seines Auftraggebers, zu vermindern und dadurch den finanziellen Erfolg der Ehefrau im Scheidungsverfahren zu schmälern.
Ob sich diese Gefahr verwirklichte, ist ohne Bedeutung; die konkrete Gefahr genügt.