Im vorliegenden Fall, der an Anwaltsprüfungen erinnert, hatte eine Dame mit ihrer Schwägerin (Schwester ihres Ehemannes) einen Darlehensvertrag geschlossen. Später beglich der Ehemann (mit Geld, das er von seiner Frau erhalten hatte) Rechnungen für die Pflege seines Vaters (der auch der Vater der Darlehensgeberin war).
Das BGer bejahte eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung: Nach OR 63 II kann nicht zurückgefordert werden, was in Erfüllung einer (irrtümlich für rechtsverbindlich gehaltenen) sittlichen Pflicht gegeben wurde. Im vorliegenden Fall bestand aber keine sittliche Pflicht zur Übernahme der Pflegekosten.
Dagegen lehnte das BGer eine Verrechnung der Rückforderung mit der Darlehensschuld ab. Die Verrechnung ist zwar zulässig von Forderungen eines Dritten gegenüber dem Erblasser mit Forderungen eines Erben gegen den Dritten. Hier wurden die Pflegekosten allerdings nicht von der Darlehensschuldnerin (der Ehefrau) übernommen, sondern von ihrem Ehemann. Eine Verrechnung wäre daher nur nach einer Abtretung des Bereicherungsanspruchs vom Ehemann auf seine Ehefrau möglich gewesen.
Eine Abtretung hatte offenbar auch stattgefunden, doch waren an der abgetretenen Forderung nicht nur der Ehemann, sondern als Miterbin auch seine Schwester berechtigt (Erbengemeinschaft). Die Liquidation der Forderung des Ehemannes gegen den Nachlass hätte daher im Erbteilungsverfahren erfolgen müssen; vorher war ein Anspruch des Ehemanns gegen seine Schwester persönlich ausgeschlossen. Die entsprechende Einrede konnte die Schwester nicht nur gegen ihren Bruder, sondern nach der Abtretung auch gegen dessen Ehefrau geltend machen (OR 169 I).