4A_47/2009: Bereicherung, Verrechnung, Zession und Erbteilung

Im vor­liegen­den Fall, der an Anwalt­sprü­fun­gen erin­nert, hat­te eine Dame mit ihrer Schwägerin (Schwest­er ihres Ehe­mannes) einen Dar­lehensver­trag geschlossen. Später beglich der Ehe­mann (mit Geld, das er von sein­er Frau erhal­ten hat­te) Rech­nun­gen für die Pflege seines Vaters (der  auch der Vater der Dar­lehens­ge­berin war).

Das BGer bejahte eine Forderung aus ungerecht­fer­tigter Bere­icherung:  Nach OR 63 II kann nicht zurück­ge­fordert wer­den, was in Erfül­lung ein­er (irrtüm­lich für rechtsverbindlich gehal­te­nen) sit­tlichen Pflicht gegeben wurde. Im vor­liegen­den Fall bestand aber keine sit­tliche Pflicht zur Über­nahme der Pflegekosten.

Dage­gen lehnte das BGer eine Ver­rech­nung der Rück­forderung mit der Dar­lehenss­chuld ab. Die Ver­rech­nung ist zwar zuläs­sig von Forderun­gen eines Drit­ten gegenüber dem Erblass­er mit Forderun­gen eines Erben gegen den Drit­ten. Hier wur­den die Pflegekosten allerd­ings nicht von der Dar­lehenss­chuld­ner­in (der Ehe­frau) über­nom­men, son­dern von ihrem Ehe­mann. Eine Ver­rech­nung wäre daher nur nach ein­er Abtre­tung des Bere­icherungsanspruchs vom Ehe­mann auf seine Ehe­frau möglich gewesen.

Eine Abtre­tung hat­te offen­bar auch stattge­fun­den, doch waren an der abge­trete­nen Forderung nicht nur der Ehe­mann, son­dern als Miterbin auch seine Schwest­er berechtigt (Erbenge­mein­schaft). Die Liq­ui­da­tion der Forderung des Ehe­mannes gegen den Nach­lass hätte daher im Erbteilungsver­fahren erfol­gen müssen; vorher war ein Anspruch des Ehe­manns gegen seine Schwest­er per­sön­lich aus­geschlossen. Die entsprechende Einrede kon­nte die Schwest­er nicht nur gegen ihren Brud­er, son­dern nach der Abtre­tung auch gegen dessen Ehe­frau gel­tend machen (OR 169 I).