5A_225/2010: Verhältnis zwischen Schiedsvereinbarung und Rechtsöffnung; (nochmals) zur Verrechnung mit illiquider Forderung (amtl. Publ.)

Nach ihrer Auflö­sung eines Marken­l­izen­zver­trags betrieb die Marken­in­hab­erin die Lizen­znehmerin für eine Forderung auf Schadenersatz.Der Ver­trag enthielt eine Schied­sklausel zugun­sten eines Schiedsver­fahrens nach den WIPO Expe­dit­ed Arbi­tra­tion Rules mit Schied­sort in Genf. Die Lizen­zge­berin betrieb die Lizen­znehmerin in der Folge für eine Schaden­er­satz­forderung. Die erstin­stan­zliche pro­vi­sorische Recht­söff­nung wurde in der Folge durch das KGer FR aufgehoben.

Ein Schieds­gericht selb­st kann zwar über eine Anerken­nungsklage entschei­den, aber — im Gegen­satz zum staatlichen Richter — nicht gle­ichzeit­ig Recht­söff­nung erteilen. Wie das BGer zunächst fes­thält, liegt in ein­er Schiedsvere­in­barung nicht per se ein — grund­sät­zlich zuläs­siger — Verzicht auf ein Recht­söff­nungsver­fahren. Neben der Zuständigkeit des Schieds­gerichts in der Sache bleibt die Zuständigkeit des staatlichen Richters für ein Recht­söff­nungsver­fahren also beste­hen. Auch schliesst die Recht­shängigkeit des Schiedsver­fahrens nicht ein gle­ichzeit­iges Recht­söff­nungsver­fahren aus.

Im konkreten Fall half der Schuld­ner­in auch die Ver­rech­nung­seinrede nicht. Dass die zur Ver­rech­nung gebrachte Forderung Gegen­stand eines anderen Ver­fahrens war, machte sie noch nicht wahrschein­lich (SchKG 82 II, “sofort glaub­haft”). Auch OR 120 (Ver­rech­nung mit strit­ti­gen Forderun­gen) ändert daran nichts; diese Bes­tim­mung hat nur den Zweck, die Ver­rech­nung nicht auf liq­uide Forderun­gen zu beschränken (vgl. dazu das Urteil 5A_313/2010 und unseren entsprechen­den Beitrag).