Nach ihrer Auflösung eines Markenlizenzvertrags betrieb die Markeninhaberin die Lizenznehmerin für eine Forderung auf Schadenersatz.Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsverfahrens nach den WIPO Expedited Arbitration Rules mit Schiedsort in Genf. Die Lizenzgeberin betrieb die Lizenznehmerin in der Folge für eine Schadenersatzforderung. Die erstinstanzliche provisorische Rechtsöffnung wurde in der Folge durch das KGer FR aufgehoben.
Ein Schiedsgericht selbst kann zwar über eine Anerkennungsklage entscheiden, aber — im Gegensatz zum staatlichen Richter — nicht gleichzeitig Rechtsöffnung erteilen. Wie das BGer zunächst festhält, liegt in einer Schiedsvereinbarung nicht per se ein — grundsätzlich zulässiger — Verzicht auf ein Rechtsöffnungsverfahren. Neben der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in der Sache bleibt die Zuständigkeit des staatlichen Richters für ein Rechtsöffnungsverfahren also bestehen. Auch schliesst die Rechtshängigkeit des Schiedsverfahrens nicht ein gleichzeitiges Rechtsöffnungsverfahren aus.
Im konkreten Fall half der Schuldnerin auch die Verrechnungseinrede nicht. Dass die zur Verrechnung gebrachte Forderung Gegenstand eines anderen Verfahrens war, machte sie noch nicht wahrscheinlich (SchKG 82 II, “sofort glaubhaft”). Auch OR 120 (Verrechnung mit strittigen Forderungen) ändert daran nichts; diese Bestimmung hat nur den Zweck, die Verrechnung nicht auf liquide Forderungen zu beschränken (vgl. dazu das Urteil 5A_313/2010 und unseren entsprechenden Beitrag).