Das BGer verweigert die Anerkennung eines Belgrader Scheidungsurteils wegen ungehöriger Ladung (IPRG 27 II a). Die Zutellung der Scheidungsklage an die Beklagte direkt auf postalischem Weg (DHL) entsprach nicht den staatsvertraglichen Anforderungen. Dass die Beklagte einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, änderte daran nichts: Blosse Kenntnis von der Klage ersetzt die gehörige Ladung nicht. Diese Auffassung ist auch nicht überspitzt formalistisch.