Im Urteil vom 30. März 2010 (6B_830/2009), mit dem über den Freispruch von einem betrügerischen Konkurs (Art. 163 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu befinden war, gibt das Bundesgericht der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft recht und hebt den Entscheid der Vorinstanz auf.
Der vorinstanzliche Freispruch beruhte u.a. darauf, dass den beiden Beschwerdegegnern in der Anklageschrift „das Unterlassen der buchhalterischen Abgrenzung der angefangenen Arbeiten“ zwischen zwei verschiedenen Kapitalgesellschaften nicht vorgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin sah darin eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts (§ 100 Abs. 2 StPO/SO) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Bundesrecht. Sie brachte dagegen vor, dass sie den Begriff „Abgrenzung“ in der Anklageschrift zwar nicht verwendet habe. Wenn jedoch der Lebensvorgang in diesem Sinn geschildert werde, dass eine konkursreife Unternehmung während laufenden Geschäftsbetriebs ihre angefangenen Arbeiten an eine Auffanggesellschaft übertrage, ohne dass jene eine entsprechende Entschädigung leiste, bedeute diese “Bankrotthandlung” gemäss Art. 163 StGB nichts anderes als ein Problem der Abgrenzung laufender Aufträge.
Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz rügte die Beschwerdeführerin als „überspitzt formalistisch und willkürlich“. Auch das Bundesgericht erkannte keine Verletzung des Anklageprinzips durch die Beschwerdeführerin; es stufte die Anforderungen an die Anklageschrift durch die Vorinstanz ebenfalls als „überspitzt formalistisch“ ein (E. 3.4):
3.3 […] Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Überspitzter Formalismus kann in den Verhaltensvorgaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen begründet sein (BGE 132 I 249 E. 5).