Mit Urteil vom 24. August 2009 (6B_53/2009) hat das Bundesgericht eine Beschwerde gutgeheissen, mit der die Geschädigte einer Straftat beantragte, der Erlös aus der Verwertung eines eingezogenen Personenfahrzeugs sei in Anwendung von Art. 73 StGB zu ihren Gunsten zu verwenden.
2.3 Der Beschwerdeführerin wurde erst- und zweitinstanzlich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29’881.30 nebst Zins zugesprochen. Vorgängig wurde im Rahmen der gegen Y., X. und weitere Personen geführten Strafuntersuchung der im Eigentum von Y. stehende Personenwagen […] beschlagnahmt […]. Die erste Instanz ordnete in Anwendung von aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB seine (akzessorische) Einziehung, Veräusserung und die Einziehung des Veräusserungserlöses zu Gunsten des Staates an […]. Die Vorinstanz hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verwendung des Verwertungserlöses zu ihren Gunsten im Sinne von Art. 73 StGB […] erstinstanzlich und mangels Anfechtung rechtskräftig abgewiesen worden sei.
2.4 Es stellt sich die Frage, ob die erste Instanz über den Antrag der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 73 StGB in der Sache entschieden hat, indem sie die Einziehung des Veräusserungserlöses zu Gunsten des Staates verfügt hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
Die Zuweisung gemäss Art. 73 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Geschädigten. Ein entsprechender Antrag kann […] bereits in der Untersuchung eingebracht werden. Wurde er unter Nennung der Zuweisungssumme gestellt, sind die übrigen Voraussetzungen von Amtes wegen zu klären. Allenfalls sind ex officio die zum Entscheid notwendigen Beweise zu erheben […]. Die erkennende Behörde hat demnach, unter Mitwirkung des Antragstellers, unter anderem die Aktivlegitimation des Gesuchstellers, die fehlende Deckung durch eine Versicherung sowie die erfolgte Zession der Schadenersatzforderung an den Staat zu prüfen. Im erstinstanzlichen Entscheid finden sich keine diesbezüglichen Erwägungen. Die erste Instanz hat sich mit dem am 26. August 2004 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt […], und ein Entscheid über die Zuwendung hat deshalb keinen Eingang in das Urteilsdispositiv gefunden. Gegenteiliges musste die Beschwerdeführerin […] auch nicht vermuten. Die Ansicht der Vorinstanz, die erste Instanz habe den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen […], ist deshalb unzutreffend. Ebenso unrichtig ist die Auffassung der Vorinstanz, die erste Instanz habe über den Antrag der Beschwerdeführerin implizit entschieden. Der erstinstanzliche Entscheid steht einer Verwendung im Sinne von Art. 73 StGB zu Gunsten der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht entgegen (vgl. E. 2.6 nachfolgend).
2.5 Richtig ist, dass die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten des Staates im entsprechenden Umfang eine anderweitige Verwendung ausschliesst. Art. 73 StGB begründet jedoch einen Anspruch des Geschädigten gegen den Staat im Strafverfahren […]. Der Staat soll sich nicht auf Kosten des Geschädigten bereichern können, sondern vielmehr bei Einziehungen die Rechte der geschädigten Partei in den Vordergrund stellen. Die genannte Bestimmung gewährt, soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte […].
2.6 Die erste Instanz prüfte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verwendung zu ihren Gunsten gemäss Art. 73 StGB offensichtlich nicht und zog den (zukünftigen) Verwertungserlös zu Gunsten des Staates ein. Im vorinstanzlichen Verfahren wäre es möglich und angezeigt gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Nach Art. 73 Abs. 3 StGB sehen die Kantone für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. Ein solches Verfahren ist etwa durchzuführen, wenn sich ein Geschädigter, der Ansprüche gemäss Art. 73 StGB geltend macht, erst nachträglich meldet, also in einem Zeitpunkt, in dem z.B. bereits im Sinne von Art. 69–72 StGB die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten angeordnet bzw. eine Geldstrafe oder Busse vom berechtigten Gemeinwesen schon vereinnahmt wurde. Eine nachträgliche Verfügung ist zulässig, soweit die betreffenden Werte nicht rechtskräftig bereits anderen Geschädigten zugesprochen wurden […]. Entsprechendes muss erst recht gelten, wenn – wie vorliegend – der Antrag vor dem erstinstanzlichen Einziehungsentscheid gestellt, jedoch darin nicht beurteilt wurde. Somit kann festgehalten werden, dass eine Einziehung zu Gunsten des Staates einer (späteren) Verwendung im Sinne von Art. 73 StGB grundsätzlich nicht entgegensteht. Sind aber Geschädigte oder Dritte, die Ansprüche erheben können, nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, fallen die konfiszierten Vermögenswerte bzw. ihr Erlös (definitiv) der Staatskasse zu […].
2.7 Damit der Schutzgedanke von Art. 73 StGB (E. 2.5 hievor) zum Tragen kommt, müssen die Anträge nach Art. 73 StGB auch noch nach dem entsprechenden Gerichtsentscheid, mit dem die Geldstrafe oder Busse verhängt wird, Vermögenswerte eingezogen werden etc., zulässig sein, also zum Beispiel auch noch im Berufungsverfahren […]. Die Vorinstanz hätte selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag erstmals (und nicht wie vorliegend wiederholt) im kantonalen Berufungsverfahren gestellt hätte, einen Sachentscheid fällen müssen.
2.8 Die Vorinstanz ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB nicht eingetreten, weil sie der unzutreffenden Auffassung war, die erste Instanz habe den entsprechenden Antrag rechtskräftig abgewiesen. Ihr Nichteintretensentscheid läuft aus den dargelegten Gründen im Ergebnis auf eine Verletzung von Art. 73 StGB hinaus. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.