6B_906/2010: Verwendung von Verwertungserlösen

Im Urteil 6B_906/2010 vom 31. Jan­u­ar 2011 äussert sich das Bun­des­gericht zur Ver­wen­dung des Ver­w­er­tungser­lös­es zu Gun­sten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB. Die bei­den Beschw­erde­führer waren mit ihren Schadenser­satz­forderun­gen – im Gegen­satz zu acht anderen Pri­vatk­lägern – von der Vorin­stanz auf den Zivil­weg ver­wiesen wor­den. Sie sahen darin eine Ver­let­zung von Art. 73 StGB.

Die Argu­men­ta­tion der Beschw­erde­führer, entsprechend der Ratio des Geset­zes hätte auch ihnen eine Quote des Ver­w­er­tungser­lös­es zuge­sprochen wer­den müssen, selb­st wenn der genaue Betrag ihrer Zivil­forderun­gen noch offen sei, wird vom Bun­des­gericht verworfen:

2.3.2 Die Zuweisung nach Art. 73 StGB set­zt unter anderem voraus, dass der Schaden­er­satz bzw. die Genug­tu­ung in einem Straf- oder Zivil­ver­fahren recht­skräftig zuge­sprochen oder durch Ver­gle­ich fest­ge­set­zt wurde […]. Mithin kann eine Zus­prechung gemäss Art. 73 StGB ent­ge­gen der Beschw­erde nicht nur erfol­gen, wenn die entsprechende Zivil­forderung in einem Stra­furteil zuge­sprochen, son­dern auch, wenn sie in einem recht­skräfti­gen Zivi­lentscheid oder durch einen Ver­gle­ich fest­ge­set­zt wurde. Vor­liegend waren die Zivil­forderun­gen der Beschw­erde­führer im Zeit­punkt des Zuweisungsentschei­des aber wed­er gerichtlich noch durch einen Ver­gle­ich fest­gelegt […]. Vielmehr ver­wies das Gericht sie im recht­skräftig abgeschlosse­nen Strafver­fahren auf den Zivil­weg. Die dies­bezüglichen Zivil­ver­fahren sind noch nicht recht­skräftig erledigt. […]

Der Ein­wand der Beschw­erde­führer, sie wür­den als Vertreter der aktivsten und grössten Geschädigten­gruppe leer aus­ge­hen, ist eben­so irrel­e­vant wie die Gründe für das Fehlen des entsprechen­den Forderungsti­tels und die Behaup­tung eines umfassenden Nach­weis­es der Zivil­forderun­gen gegenüber den Straf­be­hör­den. Mass­gebend ist allein, dass zum Zeit­punkt des Entschei­ds keine Forderungsti­tel im Sinne von Art. 73 StGB vorhan­den waren.

Eben­falls als unbe­grün­det sieht das Bun­des­gericht die Rüge an, dass Art. 73 Abs. 3 StGB sinn- und zweck­ent­fremdet werde, wenn für dessen Anwend­barkeit voraus­ge­set­zt werde, dass die Höhe des Schaden­er­satzes bzw. der Genug­tu­ung gerichtlich oder durch einen Ver­gle­ich fest­ge­set­zt wor­den ist:

2.3.3 […] Art. 73 Abs. 3 StGB richtet sich als Geset­zge­bungsauf­trag lediglich an den kan­tonalen Geset­zge­ber. Diese Bes­tim­mung ist nicht direkt anwend­bar, mithin kann der Ver­fahrens­beteiligte daraus keine Ansprüche auf ein beson­deres Ver­fahren oder auf eine adhä­sion­sweise Beurteilung der Zivil­forderun­gen im Strafver­fahren ableiten […].