Im Urteil 6B_906/2010 vom 31. Januar 2011 äussert sich das Bundesgericht zur Verwendung des Verwertungserlöses zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB. Die beiden Beschwerdeführer waren mit ihren Schadensersatzforderungen – im Gegensatz zu acht anderen Privatklägern – von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen worden. Sie sahen darin eine Verletzung von Art. 73 StGB.
Die Argumentation der Beschwerdeführer, entsprechend der Ratio des Gesetzes hätte auch ihnen eine Quote des Verwertungserlöses zugesprochen werden müssen, selbst wenn der genaue Betrag ihrer Zivilforderungen noch offen sei, wird vom Bundesgericht verworfen:
2.3.2 Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Schadenersatz bzw. die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt wurde […]. Mithin kann eine Zusprechung gemäss Art. 73 StGB entgegen der Beschwerde nicht nur erfolgen, wenn die entsprechende Zivilforderung in einem Strafurteil zugesprochen, sondern auch, wenn sie in einem rechtskräftigen Zivilentscheid oder durch einen Vergleich festgesetzt wurde. Vorliegend waren die Zivilforderungen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheides aber weder gerichtlich noch durch einen Vergleich festgelegt […]. Vielmehr verwies das Gericht sie im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren auf den Zivilweg. Die diesbezüglichen Zivilverfahren sind noch nicht rechtskräftig erledigt. […]
Der Einwand der Beschwerdeführer, sie würden als Vertreter der aktivsten und grössten Geschädigtengruppe leer ausgehen, ist ebenso irrelevant wie die Gründe für das Fehlen des entsprechenden Forderungstitels und die Behauptung eines umfassenden Nachweises der Zivilforderungen gegenüber den Strafbehörden. Massgebend ist allein, dass zum Zeitpunkt des Entscheids keine Forderungstitel im Sinne von Art. 73 StGB vorhanden waren.
Ebenfalls als unbegründet sieht das Bundesgericht die Rüge an, dass Art. 73 Abs. 3 StGB sinn- und zweckentfremdet werde, wenn für dessen Anwendbarkeit vorausgesetzt werde, dass die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung gerichtlich oder durch einen Vergleich festgesetzt worden ist:
2.3.3 […] Art. 73 Abs. 3 StGB richtet sich als Gesetzgebungsauftrag lediglich an den kantonalen Gesetzgeber. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, mithin kann der Verfahrensbeteiligte daraus keine Ansprüche auf ein besonderes Verfahren oder auf eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderungen im Strafverfahren ableiten […].