In einem der wenigen Entscheide zum Straftatbestand “Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe” (Art. 152 StGB) hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verurteilung durch die Vorinstanz aufgehoben sowie die Anforderungen an den objektiven und subjektiven Tatbestand dargelegt (Urteil 6B_577/2010 vom 28. Februar 2011).
Zum objektiven Tatbestand:
4.4 […] Der abstrakte Gefährdungstatbestand von Art. 152 StGB schützt das Vermögen vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Informationen.
Nach dem bundesgerichtlichen Urteil hat der Beschwerdeführer die Bilanz aber nicht “manipulieren” wollen, um einem Kaufinteressenten einen besseren als den wirklichen Geschäftsgang vorzutäuschen. Zwar hatte der potentielle Käufer von einem bestimmten Forderungsverzicht keine Kenntnis; aber er wusste um den Bestand des Darlehens, und es war seine Bedingung, dass dieses Darlehen nicht mehr in der Bilanz erscheine. Aufgrund des Forderungsverzichts stand die A.-AG im massgeblichen Zeitpunkt um Fr. 300’000.– besser da. Die Vorinstanz hatte daraus geschlossen, “einer aussenstehenden Person” werde vorenthalten, dass das Unternehmen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit einen erheblich grösseren Verlust erzielt habe, als dies aus der Erfolgsrechnung ersichtlich sei. Allerdings wurde die bessere Bilanz nicht durch den Geschäftsgang bewirkt, sondern durch den Forderungsverzicht eines Dritten. Der Verzicht wurde mit dem Aufwandkonto verrechnet. Das Gesamtergebnis sei somit nicht unrichtig dargestellt worden.
Zum subjektiven Tatbestand:
4.5 […] Es genügt somit nicht, dass die Bilanz nicht den Rechnungslegungsvorschriften entspricht. Der Täter muss vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung machen oder machen lassen, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können (Art. 152 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB).
Laut Bundesgericht kann hier ein vorsätzliches Verhalten entgegen der Vorinstanz nicht allein damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Buchhalter angewiesen habe, erforderliche Bilanzkorrekturen auf legaler Basis zu vollziehen, obwohl für ihn ersichtlich gewesen sei, dass nur durch unrechtmässige Buchungen der gewünschte Erfolg habe erzielt werden können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine korrekte Buchung durch seinen langjährig erprobten Buchhalter hätte vertrauen dürfen. Gegen einen Täuschungsvorsatz spreche zudem, dass er wusste, dass dem Kaufinteressenten die hohen Darlehen bekannt waren. Der Gegenstand, über den hätte getäuscht werden sollen, war gerade ein wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen und damit offenkundig, so dass nicht davon ausgegangen werden dürfe, der Beschwerdeführer hätte mit einem Täuschungserfolg gerechnet oder eine Täuschung in Kauf genommen. Es könne ihm lediglich der Vorwurf gemacht werden, dass er die “bereinigte” Bilanz nicht auf Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte. Dabei handelt es sich lediglich um eine Sorgfaltswidrigkeit; es kann hingegen nicht umstandslos auf (Eventual-)Vorsatz geschlossen werden.