In einem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 5. Mai 2011 (6B_854/2010) finden sich Erwägungen zur Behandlung von psychischen Störung im Rahmen einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB und zur Verweigerung der bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB.
Siehe auch den Kurzbeitrag von strafprozess.ch zu dem französischsprachigen Entscheid.