6B_912/2008: Unbedingte Verbindungsstrafe (amtl. Publ.)

Eben­falls am 21. August 2009 (6B_912/2008) hiess das Bun­des­gericht eine weit­ere Beschw­erde gegen einen Entscheid der Strafkam­mer des Bun­desstrafgerichts teil­weise gut, die den Beschw­erde­führer wegen mehrfach­er Ans­tiftung zu qual­i­fiziert­er unge­treuer Geschäfts­be­sorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 und 26 StGB) verurteilt und eine Frei­heitsstrafe von 18 Monat­en und eine Geld­strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3’000.– aus­ge­sprochen hat­te. Der Beschw­erde­führer – bzw. drei von ihm ganz oder teil­weise beherrschte Aktienge­sellschaften – hat­te mehrere Liegen­schaften der Schweiz­erischen Unfal­lver­sicherungsanstalt (SUVA) erwor­ben und war dabei in inkri­m­inierten Immo­biliengeschäften eines Bere­ich­sleit­ers der SUVA involviert (siehe den let­zten Blog-Beitrag).

Die Beschw­erde richtete sich u.a. gegen die unbe­d­ingte Verbindungs­geld­strafe, die nach Auf­fas­sung des Beschw­erde­führers Art. 42 Abs. 4 StGB ver­let­zte, da der Geld­strafe von 180 Tagessätzen gegenüber der bed­ingten Frei­heitsstrafe von 18 Monat­en nicht bloss unter­ge­ord­nete beziehungsweise akzes­sorische Bedeu­tung zukomme. Das Bun­des­gericht gab ihm recht: 

3.4.4 Um Art. 42 Abs. 4 StGB nicht zu mis­sacht­en und das Schlechter­stel­lungsver­bot zu befol­gen, ist daher die neben der bed­ingten Frei­heitsstrafe von 18 Monat­en ver­hängte unbe­d­ingte Geld­strafe von 180 Tagessätzen auf das zuläs­sige Mass herabzusetzen. […]

Um dem akzes­sorischen Charak­ter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer­den, erscheint es sachgerecht, die Ober­gren­ze grund­sät­zlich auf einen Fün­f­tel beziehungsweise 20% festzule­gen. Abwe­ichun­gen von dieser Regel sind im Bere­ich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich sym­bol­is­che Bedeu­tung zukommt (vgl. zur ähn­lich gelagerten Prob­lematik bei der Berech­nung des Tages­satzes von Geld­strafen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 und BGE 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1).

Diese Gefahr beste­ht im zu beurteilen­den Fall nicht. Die unbe­d­ingte Verbindungs­geld­strafe kön­nte fol­glich vor­liegend auf max­i­mal 135 Tagessätze à Fr. 3’000.– fest­ge­set­zt werden.

Im Zusam­men­hang mit den Immo­biliengeschäften der SUVA ergin­gen auch fol­gende Urteile vom 21. August 2008: 6B_921/2008 und 6B_421/2008.