Ebenfalls am 21. August 2009 (6B_912/2008) hiess das Bundesgericht eine weitere Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts teilweise gut, die den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 und 26 StGB) verurteilt und eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3’000.– ausgesprochen hatte. Der Beschwerdeführer – bzw. drei von ihm ganz oder teilweise beherrschte Aktiengesellschaften – hatte mehrere Liegenschaften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erworben und war dabei in inkriminierten Immobiliengeschäften eines Bereichsleiters der SUVA involviert (siehe den letzten Blog-Beitrag).
Die Beschwerde richtete sich u.a. gegen die unbedingte Verbindungsgeldstrafe, die nach Auffassung des Beschwerdeführers Art. 42 Abs. 4 StGB verletzte, da der Geldstrafe von 180 Tagessätzen gegenüber der bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht bloss untergeordnete beziehungsweise akzessorische Bedeutung zukomme. Das Bundesgericht gab ihm recht:
3.4.4 Um Art. 42 Abs. 4 StGB nicht zu missachten und das Schlechterstellungsverbot zu befolgen, ist daher die neben der bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängte unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auf das zulässige Mass herabzusetzen. […]
Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik bei der Berechnung des Tagessatzes von Geldstrafen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 und BGE 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1).
Diese Gefahr besteht im zu beurteilenden Fall nicht. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe könnte folglich vorliegend auf maximal 135 Tagessätze à Fr. 3’000.– festgesetzt werden.
Im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften der SUVA ergingen auch folgende Urteile vom 21. August 2008: 6B_921/2008 und 6B_421/2008.