Ab dem 1. Januar 2012 wird das „Fahren ohne erforderlichen Führerausweis“ ebenso streng bestraft wie das „Fahren trotz entzogenem oder aberkannten Führerausweis“. Ebenso strafbar machen sich künftig Personen, die fahren, obwohl ihnen der Führerausweis auf Probe wegen zwei Widerhandlungen annulliert wurde (Zweiphasenausbildung für Neulenkende). Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen im Strassenverkehrsgesetz (SVG) auf Anfang des nächsten Jahres in Kraft gesetzt.
Damit werden „Fahren ohne Ausweis“ und „Fahren trotz annulliertem Führerausweis auf Probe“ — wie auch „Fahren trotz Entzug“ — neu als Vergehen eingestuft. Bisher galt „Fahren ohne Ausweis“ lediglich als Übertretung (Busse bis maximal 10‘000 CHF). Der Strafrahmen bewegt sich neu zwischen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen à maximal 3000 Franken. Wer einen abgelaufenen Führerausweis besitzt, weil er die Zweiphasenausbildung nicht oder nicht vollständig besucht hat, und dennoch weiterfährt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.