Die Anfang dieser Woche vom Parlament beschlossene Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sieht – neben weiteren Änderungen und Neuerungen – eine Sanktionierung von Warnungen vor Verkehrskontrollen vor: Nach Art. 98a Abs. 3 lit. a nSVG wird dereinst mit Busse bestraft, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt. Nichtöffentliche Warnungen bleiben hingegen weiterhin zulässig.
In Frage steht, was unter den einzelnen Tatbestandsmerkmalen zu verstehen ist. Nach der Botschaft zählen zu den „behördlichen Kontrollen“ insbesondere Radarkontrollen und bedeuten „öffentlich“ vor allem solche Warnungen, die über das Internet verbreitet werden (BBl 2010, S. 8447 ff.). Unklar ist in diesem Zusammenhang, inwieweit entsprechende Meldungen via Social Media-Plattformen entweder öffentlich oder nichtöffentlich sind.
Antworten hierauf sucht Martin Steiger in seinem Blog-Beitrag „Was bedeutet Öffentlichkeit bei Facebook, Twitter usw.?“. Er weist darauf hin, dass soziale Netzwerke zwischen eindeutig privater Kommunikation und eindeutig öffentlicher Kommunikation unterscheiden. Aber muss somit auch bezüglich einer „öffentlichen Warnung“ vor Verkehrskontrollen eine entsprechende Differenzierung vorgenommen werden? Ist also eine Meldung in einer geschlossenen Facebook-Benutzergruppe oder einem geschützten Twitter-Konto anders zu behandeln als eine allgemein zugängliche Information auf dem eigenen Profil?
Steigers Fazit:
Nach Inkrafttreten des revidierten SVG wird bis zu einer höchstrichterlichen Klärung eine erhebliche Rechtsunsicherheit dazu bestehen, was genau eine „öffentliche“ Radarwarnung darstellt. Im Zweifelsfall ist bis dahin der Öffentlichkeitsbegriff weit auszulegen, da sowohl gemäss Bundesrat als auch National- und Ständerat tatsächlich jegliche Radarwarnungen, die nicht privat und im Einzelfall erfolgen, verboten werden sollen und sich die in der Debatte mehrfach geäusserte Beschränkung auf „systematische“ Warnungen nicht im Gesetzeswortlaut findet.