SVG-Revision: Künftig Bestrafung öffentlicher Warnungen vor Verkehrskontrollen – Was heisst „öffentlich“ in sozialen Netzwerken?

Die Anfang dieser Woche vom Par­la­ment beschlossene Revi­sion des Strassen­verkehrs­ge­set­zes (SVG) sieht – neben weit­eren Änderun­gen und Neuerun­gen – eine Sank­tion­ierung von War­nun­gen vor Verkehrskon­trollen vor: Nach Art. 98a Abs. 3 lit. a nSVG wird dere­inst mit Busse bestraft, wer öffentlich vor behördlichen Kon­trollen im Strassen­verkehr warnt. Nichtöf­fentliche War­nun­gen bleiben hinge­gen weit­er­hin zulässig.

In Frage ste­ht, was unter den einzel­nen Tatbe­standsmerk­malen zu ver­ste­hen ist. Nach der Botschaft zählen zu den „behördlichen Kon­trollen“ ins­beson­dere Radark­on­trollen und bedeuten „öffentlich“ vor allem solche War­nun­gen, die über das Inter­net ver­bre­it­et wer­den (BBl 2010, S. 8447 ff.). Unklar ist in diesem Zusam­men­hang, inwieweit entsprechende Mel­dun­gen via Social Media-Plat­tfor­men entwed­er öffentlich oder nichtöf­fentlich sind.

Antworten hier­auf sucht Mar­tin Steiger in seinem Blog-Beitrag „Was bedeutet Öffentlichkeit bei Face­book, Twit­ter usw.?“. Er weist darauf hin, dass soziale Net­zw­erke zwis­chen ein­deutig pri­vater Kom­mu­nika­tion und ein­deutig öffentlich­er Kom­mu­nika­tion unter­schei­den. Aber muss somit auch bezüglich ein­er „öffentlichen War­nung“ vor Verkehrskon­trollen eine entsprechende Dif­feren­zierung vorgenom­men wer­den? Ist also eine Mel­dung in ein­er geschlosse­nen Face­book-Benutzer­gruppe oder einem geschützten Twit­ter-Kon­to anders zu behan­deln als eine all­ge­mein zugängliche Infor­ma­tion auf dem eige­nen Profil?

Steigers Fazit:

Nach Inkraft­treten des rev­i­dierten SVG wird bis zu ein­er höch­strichter­lichen Klärung eine erhe­bliche Recht­sun­sicher­heit dazu beste­hen, was genau eine „öffentliche“ Radar­war­nung darstellt. Im Zweifels­fall ist bis dahin der Öffentlichkeits­be­griff weit auszule­gen, da sowohl gemäss Bun­desrat als auch Nation­al- und Stän­der­at tat­säch­lich jegliche Radar­war­nun­gen, die nicht pri­vat und im Einzelfall erfol­gen, ver­boten wer­den sollen und sich die in der Debat­te mehrfach geäusserte Beschränkung auf „sys­tem­a­tis­che“ War­nun­gen nicht im Geset­zeswort­laut findet.