Bundesrat: Präimplationsdiagnostik künftig in bestimmten Fällen erlaubt

Der Bun­desrat hat kür­zlich einen Geset­ze­sen­twurf zur Präim­plan­ta­tions­di­ag­nos­tik (PID) und die zuge­hörige Botschaft ans Par­la­ment überwiesen.

Danach sollen Paare, die von ein­er schw­eren Erbkrankheit betrof­fen sind und sich für eine In-vit­ro-Befruch­tung entschei­den, kün­ftig die PID nutzen dür­fen. Beim PID-Ver­fahren dür­fen dann neu nicht mehr nur drei, son­dern max­i­mal acht Embry­onen in vit­ro entwick­elt wer­den (Achter-Regel). Zudem soll es nach der Geset­zesän­derung erlaubt sein, Embry­onen zu Fortpflanzungszweck­en aufzubewahren.

Alle weit­eren PID-Anwen­dungsmöglichkeit­en (z.B. Nutzung durch nicht erblich vor­be­lastete Paare, Unter­suchung auf spon­tan auftre­tende Krankheit­en wie Tri­somie 21 oder Auswahl eines sog. “Ret­ter-Babys” zur Gewebe­spende für kranke Geschwis­ter) bleiben weit­er­hin verboten. 

Die Neuregelung der PID bed­ingt eine Änderung von Art. 119 BV (Fortpflanzungsmedi­zin und Gen­tech­nolo­gie im Human­bere­ich). Fol­gt das Par­la­ment dem Geset­zesvorschlag des Bun­desrats, müssen noch Volk und Stände der Revi­sion zus­tim­men, bevor sie in Kraft treten kann.