Totalrevision des GUMG: Erweiterung des Geltungsbereichs auf fast alle genetische Untersuchungen beim Menschen

Der Bun­desrat hat die Vernehm­las­sung zu ein­er Total­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes über genetis­che Unter­suchun­gen beim Men­schen (GUMG) eröffnet. Der Gel­tungs­bere­ich des Geset­zes wird auf nahezu alle genetis­chen Unter­suchun­gen beim Men­schen erweit­ert und die Bedin­gun­gen für vorge­burtliche Unter­suchun­gen wer­den angepasst. Ziel bleibt, Miss­bräuchen vorzubeu­gen und den Schutz der Per­sön­lichkeit zu gewährleis­ten. Die Vernehm­las­sung dauert bis am 26. Mai 2015.

Der Voren­twurf sieht fol­gende Änderun­gen vor:

  • Tests zur Abklärung von Eigen­schaften sollen auch ausser­halb des medi­zinis­chen Bere­ichs (Spitäler oder Arzt­prax­en) ange­boten wer­den dür­fen, beispiel­sweise in Apotheken. Wenn kein Miss­brauchs- oder Diskri­m­inierungspo­ten­tial vorhan­den ist, dür­fen die Tests direkt an Kun­den abgegeben wer­den dür­fen, etwa über das Inter­net. Die Lab­o­ra­to­rien, die solche Tests durch­führen, sind bewil­li­gungspflichtig, unter­ste­hen aber kein­er behördlichen Auf­sicht. Die im GUMG enthal­ten Bes­tim­mungen zum Daten­schutz sind zu beachten.
  • Die Anforderun­gen an vorge­burtliche Unter­suchun­gen (prä­na­tale Blut-Tests) wer­den präzisiert. Zudem sollen Eltern erst nach der 12. Schwanger­schaftswoche über das Geschlecht des Unge­bore­nen informiert wer­den dürfen.
  • Der Umgang mit Infor­ma­tio­nen, die bei der Entschlüs­selung des Erbguts aufgedeckt, aber für den eigentlichen Zweck der Unter­suchung nicht benötigt wer­den (Über­schuss­in­for­ma­tio­nen) wird klar geregelt. Find­et die genetis­che Unter­suchung im medi­zinis­chen Bere­ich statt, soll der Patient selb­st entschei­den kön­nen, welche Infor­ma­tio­nen ihm mit­geteilt wer­den sollen. Bei genetis­chen Unter­suchun­gen ausser­halb des medi­zinis­chen Bere­ichs dür­fen Über­schuss­in­for­ma­tio­nen nicht mit­geteilt werden.
  • Weil durch die ein­fachere Zugänglichkeit der Tests die Gefahr des Miss­brauchs steigt, wer­den die Straf­bes­tim­mungen erweit­ert. Neu kön­nen neben Fach­per­so­n­en auch Pri­vat­per­so­n­en belangt werden.