Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen die Verurteilung u.a. wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses, mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen Abgabenbetrugs teilweise gut (Urteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011).
Im Hinblick auf den betrügerischen Konkurs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird die Vorinstanz durch das Bundesgericht bestätigt:
4.3 Der Beschwerdeführer entzog der A. AG zum Schein Aktiven, indem er durch die angeblich bereits vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Verträge vortäuschte, die A. AG sei nicht mehr Eigentümerin der darin aufgeführten Fahrzeuge, Einrichtungen und Lagerbestände bzw. die Forderungen der A. AG gegenüber der D. AG bestünden nicht mehr, womit diese der Konkursmasse entzogen gewesen wären und die übrigen Gläubiger einen Verlust ihres Haftungssubstrats erlitten hätten. Der Beschwerdeführer handelte gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz im Bewusstsein, dass er die (übrigen) Gläubiger der A. AG durch seine Handlungsweise im Konkurs benachteiligen oder gar schädigen könnte, und war mit diesem Erfolg für den Fall, dass er eintritt, einverstanden. […] Unerheblich ist, ob aus den Verträgen gleichzeitig eine Verminderung der Passiven resultierte, da die hier zu beurteilenden Konkursdelikte nicht die konkursite Gesellschaft, sondern deren Gläubiger schützen, welche geschädigt sind, wenn der Konkursmasse zum Vorteil einzelner (der Gesellschaft oder deren Organen nahestehender) Gläubiger Aktiven zum Schein entzogen werden.
Bezüglich der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand entgegen dem Beschwerdeführer als gegeben an:
5.5.2 Die Verwendung nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags stellt nicht zwingend eine Veruntreuung dar. Die Weiterbenutzung kann aber tatbestandsmässig sein, wenn zusätzlich zur Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. Ein Wille zur dauernden Enteignung kann sich etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen Eigentumsrechte bestreitet, oder das Eigentum des Berechtigten gegenüber einem Dritten zumindest konkludent leugnet (Urteil 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 mit Hinweisen).
5.5.3 Der Beschwerdeführer gab die vier Fahrzeuge nach der durch die Leasinggeberin mangels Bezahlung der Leasingraten erfolgten vorzeitigen Kündigung nicht innert der angesetzten Frist […] zurück. Vielmehr wandte er sich […] an das M. Center, welches die Fahrzeuge zum Verkauf anbot. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz klarerweise von einem Aneignungswillen des Beschwerdeführers ausgehen. […] Unerheblich ist, ob zwischen der A. AG und dem M. Center ein gültiger Kommissionsvertrag zustande kam, da ein Wille zum Verkauf der Fahrzeuge auch in einer Offerte zum Abschluss eines Kommissionsvertrags bzw. im Antrag einer solchen Offerte zum Ausdruck kommen kann.
Hinsichtlich des Abgabenbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 VStrR gibt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer, der die Schwerverkehrsabgaben (LSVA) nicht an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) gezahlt hat, recht:
6.4.1 […] Nicht der Steuer- oder Abgabehinterziehung strafbar macht sich grundsätzlich, wer die ordnungsgemäss deklarierte und veranlagte Steuer bzw. Abgabe nicht (fristgerecht) bezahlt und vom Staat im Umfang der ausstehenden Steuerforderung betrieben werden muss.
6.4.5 Nicht strafbar im Sinne von Art. 20 SVAG macht sich nach dem Gesagten, wer als Fahrzeughalter lediglich die ordnungsgemäss deklarierte und veranlagte LSVA nicht begleicht. Entsprechend entfällt in solchen Fällen mangels einer Steuerhinterziehung auch der Tatbestand des Abgabebetrugs von Art. 14 Abs. 2 VStrR. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, soweit sie einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR mit der Begründung für erfüllt annimmt, der Beschwerdeführer (als faktisches Organ) habe die OZD über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der O. SA getäuscht.
Allerdings hat der Beschwerdeführer durch die Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften (in der Schweiz) über den abgabepflichtigen Halter getäuscht:
6.5.1 Eine arglistige Täuschung der OZD durch den Beschwerdeführer muss vorliegend unter Umständen hingegen in Bezug auf die Haltereigenschaft bejaht werden.
6.5.3 Wohl ist die Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften (in der Schweiz) nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für sich gesehen noch nicht arglistig (vgl. Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Besondere Machenschaften und damit ein arglistiges Verhalten müssen hingegen bejaht werden, wenn die Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird, die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durchschaubar ist. Dies muss bejaht werden, wenn zusätzlich zur Einschaltung der Domizilgesellschaft weitere täuschende Elemente hinzutreten, die nur schwer durchschaut werden können (vgl. Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5). Davon scheint die Vorinstanz an sich zutreffend auszugehen, da der Beschwerdeführer als faktisches Organ der Domizilgesellschaft nicht in Erscheinung trat, sondern eine ihm nahestehende Person (ohne jegliche Entscheidungsbefugnis) im Handelsregister als Organ vorschob, und auf der Korrespondenz der O. SA an die OZD wahrheitswidrig der Absender Lugano angegeben wurde. Damit verschleierte er bewusst seine Verbindung zur O. SA und den Umstand, dass es sich bei dieser um eine Gesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit handelte, um eine kritische Überprüfung der Haltereigenschaft durch die OZD zu verhindern.
Das Bundesgericht weist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – unter Berücksichtigung des Anklageprinzips – an die Vorinstanz zurück.