Die Verurteilung eines selbständigen Steuer- und Vermögensberaters, der eine Provision in Absprache mit dem Treugeber unter eigenem Namen in eine Lebensversicherung investiert und die Versicherungspolice später eigenmächtig aufgelöst hat, wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB wird vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_68/2011 vom 22. August 2011).
Dem Beschwedeführer X. wird die Veruntreuung von Geldern vorgeworfen, die ihm von B. als Provision aus einem Vermittlungsgeschäft zwischen der Treuhandanstalt als Verkäuferin und der E. Gesellschaft über eine Liegenschaft in Leipzig anvertraut worden waren. X. habe, nachdem das Geschäft zu Stande gekommen sei, als Provision einen Check über DM 1 Mio. auf seinem Konto gutschreiben lassen. Diese Summe habe unter Abzug eines Anteils von 10%, welcher als Honorar für X. bestimmt gewesen sei, nach Auffassung der kantonalen Instanzen je zur Hälfte den deutschen Geschäftspartnern B. und C. zugestanden, auf die das Geschäft zurückging. Der Beschwerdeführer sei als Strohmann und Treuhänder zum Empfang der Provision eingeschaltet worden, da die deutschen Partner je mit einer Vertragspartei verbunden gewesen seien und von daher keine Provision hätten beanspruchen können.
In rechtlicher Hinsicht nehmen die kantonalen Instanzen an, zwischen dem Beschwerdeführer und B. habe ein Treuhandvertrag bestanden mit der Vereinbarung, dass der Beschwerdeführer von dem Betrag von DM 1 Mio. einen Anteil von umgerechnet CHF 400’000.– nach aussen in eigenem Namen in eine Lebensversicherung zu investieren und zu verwalten habe. Faktisch sei B. als Treugeber an dem Vermögenswert wirtschaftlich berechtigt gewesen. Die Forderung aus der Versicherungspolice sei X mithin anvertraut gewesen. Indem er diese mit Pfandvertrag an die I.-Bank verpfändet habe, die Police anschliessend vorzeitig aufgelöst und die H.-Versicherung das Gesamtguthaben von CHF 429’651.60 zugunsten der Pfandnehmerin habe auszahlen lassen, habe er die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwendet. Mit dem Zeitpunkt, als beim Beschwerdeführer 17 Betreibungen in der Höhe von rund CHF 800’000.– aufgelaufen und über ihn im Jahr 2005 der Konkurs eröffnet worden sei, sei nicht mehr voll ersatzfähig gewesen.
Zum Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB hält das Bundesgericht fest:
3.1 […] Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte, wenn sie dem Täter mit der Verpflichtung übergeben wurden, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Geschützt ist damit der Anspruch des Treugebers darauf, dass der anvertraute Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den vom Treugeber erfolgten Weisungen verwendet wird. Subjektiv ist die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung erforderlich. An dieser fehlt es, wenn der Täter den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen. Er muss mithin jederzeit ersatzfähig und ersatzwillig sein, wobei Ersatzfähigkeit voraussetzt, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann (BGE 120 IV 121; 129 IV 259 […]).
Nach dem Bundesgericht ist der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer habe lediglich ein Anteil von 10% an der Provision von DM 1 Mio. zugestanden, jedenfalls nicht unhaltbar. Bei dieser Sachlage ist der Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.