Gegenstand dieses Urteils bildete folgender Sachverhalt: Eine Kommissionärin verpflichtete sich, für einen Kommittenten eine Auktion durchzuführen. Zu diesem Zweck vereinbarten die Parteien, dass der Kommittent die zu versteigernde Kollektion der Kommissionärin bis zu einem bestimmten Datum übergeben müsse. Rund ein halbes Jahr nach der Übergabe hätte die Auktion durchgeführt werden sollen. Der Kommittent veräusserte jedoch vor der Übergabe die Kollektion selbständig. Die Kommissionärin verlangte daraufhin vom Kommittenten eine gemäss ihren Verkaufsbedingungen errechnete Provision.
Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, dass zwischen den Parteien ein Auftrag und kein Kommissionsvertrag zustande gekommen sei, da der Kommittent sich nicht zur Bezahlung einer Provision verpflichtet und es dementsprechend am Konsens über einen wesentlichen Vertragsbestandteil gefehlt habe. Die Kommissionärin stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Kommittenten anlässlich des Vertragsabschlusses die Verkaufsbedingungen und damit auch die geschuldete Provision bekannt gewesen seien (E. 2).
Das Bundesgericht liess die Frage nach der Qualifikation des Vertrags offen. Es hielt unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 432 Abs. 1 OR und die Lehre fest, dass der Provisionsanspruch nicht entsteht, wenn der Kommittent den Verkaufsauftrag widerruft, bevor die Kommissionärin den Verkaufsauftrag mit Dritten abgeschlossen hat. Indem der Kommittent die Kommissionärin über den Verkauf informierte, übte er sein Kündigungsrecht gemäss Art. 425 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 OR aus. Der Kommissionärin bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, eine Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 2 OR oder — bei Kündigung zur Unzeit — gemäss Art. 425 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 Abs. 2 OR zu fordern.